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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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254<br />

Umzugskosten<br />

derungsgerecht wohnt <strong>und</strong> der Umzug<br />

deshalb behinderungsbedingt ist, werden<br />

die Transportkosten ohne Einkommensanrechnung<br />

übernommen. Wird<br />

durch den Umzug lediglich die Fahrtzeit<br />

zum Arbeitsplatz verkürzt, wird ein Teil<br />

des Einkommens angerechnet.<br />

Umzugskosten werden auch als Leistungen<br />

zur �Teilhabe am Arbeitsleben<br />

von den �Rehabilitationsträgern erbracht<br />

(§33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX – Mobilitätshilfen).<br />

Unfallversicherung<br />

�<strong>Beruf</strong>sgenossenschaften<br />

Unterstützte<br />

Beschäftigung<br />

Mit dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen<br />

Fördertatbestand der Unterstützten<br />

Beschäftigung in §38a SGB IX<br />

sollen Alternativen zur Arbeit in einer<br />

�Werkstatt für behinderte Menschen<br />

geschaffen werden. Hintergr<strong>und</strong> ist die<br />

immer weiter steigende Zahl von behinderten<br />

Menschen, die in einer Werkstatt<br />

beschäftigt werden, <strong>und</strong> die Erkenntnis,<br />

dass dies nicht für alle diese<br />

Menschen zwingend erforderlich ist.<br />

Unterstützte Beschäftigung ist die in -<br />

dividuelle betriebliche Qualifizierung,<br />

Einarbeitung <strong>und</strong> Begleitung behinderter<br />

Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf<br />

in Betrieben des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes. Ziel dieser<br />

Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnis.<br />

Wesentlich bei der Unterstützten Be-<br />

schäftigung ist der Gr<strong>und</strong>satz „Erst platzieren,<br />

dann qualifizieren“.<br />

Die Unterstützte Beschäftigung beginnt<br />

mit einer individuellen betrieblichen<br />

Qualifizierung, für die ein �Rehabilitationsträger,<br />

i.d.R. die B<strong>und</strong>esagentur für<br />

Arbeit (�Agentur für Arbeit), zuständig<br />

ist. Diese findet von Anfang an in Betrieben<br />

des allgemeinen �Arbeitsmarktes<br />

statt. Durchgeführt wird diese Qualifizierungsphase<br />

von einem Träger der<br />

Unterstützten Beschäftigung, den der<br />

Rehabilitationsträger beauftragt. Das<br />

kann ein �Integrationsfachdienst sein,<br />

aber auch ein sonstiger Dritter. Diese<br />

Phase der Qualifizierung dauert bis zu 2<br />

Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 3 Jahre.<br />

In der Zeit der Qualifizierung sind die<br />

Teilnehmer sozialversichert.<br />

Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

erreicht, ist aber<br />

gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung<br />

erforderlich, wird diese in Form<br />

der <strong>Beruf</strong>sbegleitung erbracht. Dafür ist<br />

i.d.R das �<strong>Integrationsamt</strong> zuständig.<br />

Die Dauer dieser Leistung richtet sich<br />

nach den individuellen Bedürfnissen des<br />

behinderten Menschen. Es gibt keine<br />

zeitliche Beschränkung.<br />

Unterstützte Beschäftigung richtet sich an<br />

behinderte Menschen, die einen besonderen<br />

Unterstützungsbedarf haben, aber<br />

nicht das besondere Angebot einer Werkstatt<br />

für behinderte Menschen benötigen.<br />

Zur Zielgruppe zählen insbesondere<br />

Schulabgängerinnen <strong>und</strong> Schulabgänger<br />

aus Förder- oder Sonderschulen<br />

mit <strong>Behinderung</strong>,

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