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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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öffentlichen Dienst vor dem Arbeits -<br />

gericht auszutragen (vgl. §2a Abs. 1<br />

Nr. 3a ArbGG <strong>und</strong> dazu BAG vom<br />

11.11.2003 – 7 AZB 40/03 sowie vom<br />

29.07.2009 – 7 ABR 25/08).<br />

Wahlordnung Schwer -<br />

behindertenvertretungen<br />

(SchwbVWO)<br />

Die Wahlordnung regelt die Einzelheiten<br />

zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung<br />

<strong>und</strong> der Stufenvertretungen (�Gesamt-,<br />

�Bezirks-, �Haupt- <strong>und</strong> �Konzernschwerbehindertenvertretung).<br />

Es<br />

gelten die Gr<strong>und</strong>sätze der Mehrheitswahl.<br />

Es wird zwischen dem vereinfachten <strong>und</strong><br />

dem förmlichen Wahlverfahren unterschieden<br />

(�Wahl der Schwerbehinder -<br />

tenvertretung). Das vereinfachte Wahlverfahren<br />

ist durchzuführen, wenn der<br />

Betrieb bzw. die Dienststelle nicht aus<br />

räumlich weit auseinander liegenden<br />

Teilen besteht <strong>und</strong> dort weniger als 50<br />

Wahlberechtigte beschäftigt werden<br />

(§94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX i.V.m. §18<br />

SchwbVWO). Die Wahl findet in diesen<br />

Fällen auf einer Wahlversammlung der<br />

wahlberechtigten schwerbehinderten<br />

Menschen statt.<br />

Für das förmliche Wahlverfahren trifft<br />

die Wahlordnung detaillierte Regelungen<br />

zur Sicherstellung eines fairen, geheimen<br />

Wahlvorgangs. Die SchwbVWO<br />

enthält dafür zum einen genaue Vorschriften<br />

zur Vorbereitung der Wahl, insbesondere<br />

zur Bestellung eines Wahlvorstandes,<br />

zur Wählerliste <strong>und</strong> zu den<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Wahlvorschlägen. Zum anderen befasst<br />

sie sich mit der Wahldurchführung, etwa<br />

der Stimmabgabe, der Feststellung des<br />

Wahlergebnisses <strong>und</strong> der Bekanntgabe<br />

der Gewählten.<br />

Wehrdienst<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Weisungsrecht<br />

�Direktionsrecht<br />

Weiterbildung<br />

�<strong>Beruf</strong>liche Weiterbildung<br />

Werksarzt<br />

�Betriebsarzt<br />

Werkstatt für behinderte<br />

Menschen (WfbM)<br />

Eine WfbM ist definiert als eine Einrichtung<br />

zur �Teilhabe behinderter Menschen<br />

am Arbeitsleben <strong>und</strong> zur Eingliederung<br />

in das Arbeitsleben (§136 SGB<br />

IX). Sie bietet denjenigen behinderten<br />

Menschen, die wegen Art oder Schwere<br />

der <strong>Behinderung</strong> nicht, noch nicht<br />

oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt tätig sein können,<br />

einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur<br />

Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.<br />

Auf die Art oder die Ursache der <strong>Behinderung</strong><br />

kommt es nicht an.<br />

Die WfbM ist eine berufliche �Rehabilitationseinrichtung.<br />

Sie muss es den be-<br />

265<br />

W

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