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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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158 Integrationsvereinbarung<br />

Analyse der Ist-Situation im Betrieb bzw.<br />

in der Dienststelle, dem Herausarbeiten<br />

von Schwachstellen <strong>und</strong> als Konsequenz<br />

dem Ermitteln des Handlungsbedarfes.<br />

Das Kernstück der Integrationsvereinbarung<br />

bilden die Zielvereinbarungen<br />

der Verhandlungspartner. Im dritten<br />

Schritt geht es deshalb um die For -<br />

mulierung <strong>und</strong> Festlegung von erreichbaren,<br />

messbaren Zielen <strong>und</strong> die<br />

Formulierung entsprechender Zielvereinbarungen<br />

zum Erreichen dieser Ziele.<br />

Das Ergebnis besteht in Zielvereinbarungen,<br />

die verbindlich <strong>und</strong> geeignet<br />

sind, den Integrationsprozess spürbar<br />

voranzubringen. Die Qualität der Integrationsvereinbarung<br />

bemisst sich nicht<br />

an der Zahl <strong>und</strong> am Umfang der Zielvereinbarungen,<br />

sondern an deren Umsetzbarkeit<br />

<strong>und</strong> der für die behinderten<br />

Beschäftigten erkennbaren <strong>und</strong> spürbaren<br />

Wirksamkeit.<br />

Es reicht nicht aus, sich Ziele vorzugeben.<br />

Ebenso wichtig ist es festzuhalten,<br />

wer für die Erreichung der Ziele verantwortlich<br />

ist <strong>und</strong> in welchem Zeitraum die<br />

jweiligen Ziele erreicht sein sollen. Das<br />

Steuern über Zielvereinbarungen funktioniert<br />

nur, wenn der Prozess der Zielerreichung<br />

regelmäßig beobachtet <strong>und</strong><br />

nachgehalten wird. Die Instrumente, die<br />

hierbei helfen, sind Controlling <strong>und</strong><br />

Berichtspflicht.<br />

Die Ergebnisse der einzelnen Schritte<br />

können Bestandteil der Integrationsvereinbarung<br />

sein; eine mögliche Gliederung<br />

für die Integrationsvereinbarung<br />

wäre dann:<br />

Präambel<br />

Ist-Situation<br />

Zielvereinbarungen<br />

Umsetzung der Vereinbarungen<br />

Berichtspflicht/Controlling<br />

Die Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung<br />

endet mit dem Abschluss<br />

einer für alle Partner verbindlichen Vereinbarung<br />

<strong>und</strong> mit deren Bekanntgabe<br />

im Betrieb bzw. in der Dienststelle.<br />

Rechtlicher Status: Von ihrer Rechtsnatur<br />

her handelt es sich um eine verbindliche<br />

Vereinbarung (wie z. B. eine<br />

�Betriebsvereinbarung bzw. eine<br />

�Dienstvereinbarung). Was die Durchsetzbarkeit<br />

der Vorschrift betrifft, kann<br />

– vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass Arbeitgeber<br />

zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung<br />

von Gesetzes wegen verpflichtet<br />

sind – von einem „einklagbaren<br />

Anspruch” der Schwerbehindertenvertretung<br />

<strong>und</strong> des Betriebsrats bzw. Personalrats<br />

ausgegangen werden. Zwar<br />

gibt es keinen Entscheidungsmechanismus<br />

für den Fall, dass sich die Verhandlungspartner<br />

nicht einigen können. Als<br />

gerichtlich einklagbar wird man allerdings<br />

den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung<br />

bzw. der Arbeitnehmervertretungen<br />

gegen den Arbeitgeber ansehen<br />

können, Verhandlungen über eine<br />

Integrationsvereinbarung aufzunehmen.<br />

In streitigen Situationen kann die Einschaltung<br />

des �<strong>Integrationsamt</strong>es im<br />

Sinne eines neutralen Verhandlungsteilnehmers<br />

hilfreich sein.

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