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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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230 SGB IX<br />

SGB IX (Rehabilitation<br />

<strong>und</strong> Teilhabe behinderter<br />

Menschen)<br />

Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen<br />

zur Rehabilitation <strong>und</strong> �Teilhabe<br />

behinderter Menschen. Als sozialpolitisches<br />

Ziel aller Teilhabeleistungen<br />

nennt §1 des SGB IX die Selbstbestimmung<br />

behinderter Menschen <strong>und</strong> ihre<br />

umfassende Teilhabe am Leben in der<br />

Gesellschaft. Das SGB IX definiert in §2<br />

die Begriffe <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> Schwerbehinderung.<br />

Es beschreibt, was die verschiedenen<br />

Leistungen zur Teilhabe jeweils<br />

konkret bewirken sollen, welche<br />

Leistungsinhalte sie haben <strong>und</strong> wer der<br />

dafür zuständige Träger ist.<br />

Das SGB IX enthält außerdem Bestimmungen<br />

zur Zusammenarbeit der verschiedenen<br />

Leistungsträger untereinander<br />

sowie mit den Leistungserbringern<br />

<strong>und</strong> regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen.<br />

Auch das Schwerbehindertenrecht<br />

wurde als Teil 2 in das SGB<br />

IX in tegriert – <strong>und</strong> dadurch zugleich<br />

das frü here Schwerbehindertengesetz<br />

(SchwbG) abgelöst. Das Schwerbehindertenrecht<br />

umfasst die „Besonderen<br />

Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen”.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze: Für die „Selbstbestimmung<br />

<strong>und</strong> Teilhabe am Leben in der Gesellschaft”<br />

(§1 SGB IX) von behinderten<br />

<strong>und</strong> von <strong>Behinderung</strong> bedrohten Menschen<br />

ist das SGB IX innerhalb des Sozial -<br />

gesetzbuchs von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung.<br />

Die Regelungen des Rechts der<br />

Rehabilitation <strong>und</strong> der Eingliederung be-<br />

hinderter Menschen stehen dabei nach<br />

dem Willen des Gesetzgebers unter folgenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen: Das SGB IX soll<br />

das Benachteiligungsverbot des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 2<br />

GG) im Bereich der Sozialpolitik umsetzen;<br />

die Unübersichtlichkeit <strong>und</strong> Unterschiedlichkeit<br />

des bestehenden Rehabilitationsrechts<br />

soweit wie möglich<br />

beenden;<br />

eine gemeinsame Plattform errichten,<br />

auf der durch Koordination <strong>und</strong> Zusammenarbeit<br />

ein gemeinsames<br />

Recht <strong>und</strong> eine einheitliche Rehabilitationspraxis<br />

erreicht werden können;<br />

den Zugang <strong>und</strong> die Erbringung von<br />

Leistungen bürgernah organisieren,<br />

die Strukturen für die Zusammenarbeit<br />

der Träger, Erbringer <strong>und</strong> Empfänger<br />

von Leistungen schaffen sowie<br />

Qualität <strong>und</strong> Effizienz dieser Leistungen<br />

sichern;<br />

die Regelungen des Rehabilitations<strong>und</strong><br />

des Schwerbehindertenrechts<br />

den geänderten behindertenpolitischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen im Sinne der<br />

„Selbstbestimmung <strong>und</strong> Teilhabe am<br />

Leben in der Gesellschaft” anpassen.<br />

Kooperation der Leistungsträger:<br />

Ein Hauptanliegen des SGB IX ist es, die<br />

Koordination der Leistungen <strong>und</strong> das<br />

Zusammenwirken der Leistungsträger<br />

durch wirksame Instrumente sicherzustellen.<br />

Diesem Zweck dienen u.a.<br />

die rasche Klärung des Hilfebedarfs im<br />

Einzelfall,<br />

die Verpflichtung der �Rehabilita -<br />

tionsträger zur Errichtung Gemein -<br />

samer �Servicestellen, um eine über-

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