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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Bringt der schwerbehinderte Beschäftigte<br />

im Streitfall Tatsachen vor, die für<br />

eine Benachteiligung wegen der <strong>Behinderung</strong><br />

sprechen, so obliegt dem Arbeitgeber<br />

die Beweislast. Das heißt, der<br />

Arbeitgeber muss darlegen, dass die unterschiedliche<br />

Behandlung auf Tatsachen<br />

zurückzuführen ist, die nicht in der<br />

<strong>Behinderung</strong> liegen.<br />

Rechtsanspruch auf Entschädigung:<br />

Kommt es bei der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

zu einem Verstoß<br />

gegen das Benachteiligungsverbot,<br />

dann kann der benachteiligte schwerbehinderte<br />

Bewerber eine angemessene<br />

Entschädigung in Geld verlangen,<br />

begrenzt auf höchstens 3 Monatsverdienste<br />

(§81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §15<br />

Abs. 2 AGG). Dabei ist Maßstab für die<br />

Höhe der Entschädigung das Einkommen<br />

gemessen in Monatsverdiensten,<br />

das der schwerbehinderte Bewerber bei<br />

dem Arbeitgeber auf der zur Besetzung<br />

anstehenden Stelle hätte erzielen können.<br />

Einen Anspruch auf Einstellung gegenüber<br />

dem Arbeitgeber begründet der<br />

Entschädigungsanspruch nicht. Für die<br />

Geltendmachung des Entschädigungsanspruches<br />

gilt eine Frist von 2 Monaten.<br />

Die Frist beginnt ab Unterrichtung<br />

des schwerbehinderten Bewerbers über<br />

die Ablehnung (§15 Abs. 4 AGG).<br />

<strong>Beruf</strong>licher Aufstieg: Ein Entschädigungsanspruch<br />

besteht auch hinsichtlich<br />

des beruflichen Aufstiegs, wenn auf<br />

den Aufstieg kein Anspruch besteht. In<br />

den Fällen, wo auf den beruflichen Auf-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

stieg ein Rechtsanspruch besteht, kann<br />

kein Anspruch auf eine Entschädigung<br />

in Geld erhoben werden. Vielmehr ist<br />

dann der Anspruch auf beruflichen Aufstieg<br />

im laufenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis<br />

einzulösen.<br />

Beratende Ingenieure<br />

Die Beratenden Ingenieure bilden einen<br />

der �Fachdienste der Integrationsämter.<br />

Sie beraten Arbeitgeber, schwerbehinderte<br />

Menschen <strong>und</strong> das betriebliche<br />

�Integrationsteam sowie andere mit<br />

der �Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

am Arbeitsleben befasste Personen<br />

in technisch-organisatorischen Fragen<br />

der Beschäftigung <strong>und</strong> unterstützen<br />

sie durch die Erarbeitung von konkreten<br />

Lösungsvorschlägen in Problemfällen.<br />

Aufgaben: Die Beratenden Ingenieure<br />

haben im Wesentlichen die Aufgabe,<br />

behinderungsgerechte �Arbeitsplätze<br />

in Betrieben <strong>und</strong> Dienststellen zu<br />

ermitteln,<br />

Arbeitsplätze <strong>und</strong> Arbeitsumfeld<br />

durch Vorschläge zu technischen/<br />

organisatorischen Maßnahmen (wie<br />

Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder<br />

Einsatz �technischer Arbeitshilfen) an<br />

die <strong>Behinderung</strong> des Mitarbeiters anzupassen,<br />

bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze<br />

für schwerbehinderte Menschen<br />

mitzuwirken, die eingestellt werden<br />

oder die innerbetrieblich umgesetzt<br />

werden müssen,<br />

schwerbehinderte Menschen bei der<br />

behinderungsgerechten baulichen Ge -<br />

staltung ihrer Wohnungen (�Woh-<br />

89<br />

B

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