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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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318<br />

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)<br />

(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben<br />

zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung,<br />

die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.<br />

(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche<br />

Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung<br />

von budgetfähigen Leistungen in Geld <strong>und</strong> die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen<br />

unter wissenschaftlicher Begleitung <strong>und</strong> Auswertung erprobt<br />

werden.<br />

§ 18 Leistungsort<br />

Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei<br />

zumindest gleicher Qualität <strong>und</strong> Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden<br />

können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland<br />

auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung<br />

oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.<br />

§ 19 Rehabilitationsdienste <strong>und</strong> -einrichtungen<br />

(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der B<strong>und</strong>esregierung<br />

<strong>und</strong> der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich <strong>und</strong> regional erforderlichen<br />

Rehabilitationsdienste <strong>und</strong> -einrichtungen in ausreichender Zahl <strong>und</strong><br />

Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende<br />

Zahl solcher Rehabilitationsdienste <strong>und</strong> -einrichtungen Zugangs- <strong>und</strong> Kommunikationsbarrieren<br />

nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich<br />

der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen <strong>und</strong><br />

der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der<br />

Interessen der ambulanten <strong>und</strong> stationären Rehabilitationseinrichtungen auf B<strong>und</strong>esebene<br />

maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.<br />

(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarer Wirksamkeit<br />

erreichbar sind, werden Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände<br />

in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

unter Einbeziehung familienentlastender <strong>und</strong> -unterstützender Dienste erbracht.<br />

(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer <strong>Behinderung</strong> bedrohte Kinder<br />

wird eine gemeinsame Betreuung behinderter <strong>und</strong> nichtbehinderter Kinder angestrebt.<br />

(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen besondere<br />

Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen)<br />

in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder welche Einrichtung<br />

die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt; dabei werden Dienste

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