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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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schäftigter eine schriftliche Vereinbarung<br />

über die Verringerung <strong>und</strong> die Verteilung<br />

der verbleibenden Arbeitszeit zu<br />

treffen (§3 Abs. 4 PflegeZG).<br />

Beginn <strong>und</strong> Dauer der Pflegezeit<br />

(§ 4 PflegeZG): Der Beginn der Pflegezeit<br />

hängt ab von dem Zeitpunkt des<br />

Zugangs der form- <strong>und</strong> fristgerechten<br />

Ankündigung beim Arbeitgeber. Die<br />

Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen längstens<br />

6 Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren<br />

Zeitraum in Anspruch genommene<br />

Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer<br />

verlängert werden, wenn der Arbeitgeber<br />

zustimmt. Ist der nahe Angehörige<br />

nicht mehr pflegebedürftig oder die<br />

häusliche Pflege des nahen Angehörigen<br />

unmöglich oder nicht mehr zumutbar,<br />

endet die Pflegezeit 4 Wochen nach<br />

Eintritt der veränderten Umstände. Über<br />

diese veränderten Umstände ist der Arbeitgeber<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

Ansonsten kann die Pflegezeit nur dann<br />

vorzeitig beendet werden, wenn der<br />

Arbeit geber einverstanden ist.<br />

Vergütungsanspruch <strong>und</strong> Sozialversicherung:<br />

Das PflegeZG sieht weder<br />

für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung<br />

noch für die Pflegezeit einen Anspruch<br />

gegen den Arbeitgeber auf �Entgeltfortzahlung<br />

während der Zeit der Arbeitsverhinderung<br />

vor (vgl. §2 Abs. 3<br />

PflegeZG). Der Arbeitgeber ist deshalb<br />

zur Fortzahlung der Verfügung nur verpflichtet,<br />

soweit sich eine solche Verpflichtung<br />

aus anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften (evtl. aus §616 BGB) oder<br />

aus einer Vereinbarung (z. B. �Tarifver-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

trag oder �Betriebsvereinbarung bzw.<br />

�Dienstvereinbarung) ergibt. Die Arbeitsbefreiungsansprüche<br />

nach dem<br />

PflegeZG ähneln daher einem unbezahlten<br />

Sonderurlaub.<br />

Sozialversicherungsrechtlich bleibt der<br />

Beschäftigte bei der kurzzeitigen Freistellung<br />

nach §2 PflegeZG weiterhin in<br />

der Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

versichert, da die<br />

– höchstmögliche – Freistellung von 10<br />

Arbeitstagen die Monatsfrist des §7<br />

Abs. 3 Satz 1 SGB IV unterschreitet. Anders<br />

verhält es sich dagegen bei der Pflegezeit<br />

i.S.d. §3 PflegeZG. Falls der Beschäftigte<br />

nicht über einen Angehörigen<br />

nach §10 SGB V familienversichert ist,<br />

muss er sich in der Krankenversicherung<br />

freiwillig versichern. Bei Herabsetzung<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit durch die<br />

Inanspruchnahme einer Teil-Pflegezeit<br />

(s.o.) besteht die Möglichkeit, sich von<br />

der Versicherungspflicht in der gesetz -<br />

lichen Krankenversicherung befreien zu<br />

lassen (§8 Abs. 2 Nr. 2a SGB V). Die<br />

Pflichtversicherung in der �Rentenversicherung<br />

bleibt jedoch bestehen (vgl.<br />

§3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI), dasselbe gilt<br />

für die �Arbeitslosenversicherung (vgl.<br />

§26 Abs. 2b SGB III).<br />

Besonderer Kündigungsschutz: Der<br />

in §5 PflegeZG enthaltene Kündigungs -<br />

schutz besagt, dass der Arbeitgeber das<br />

Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung<br />

bis zur Beendigung der kurzzeitigen<br />

Arbeitsverhinderung nach §2<br />

PflegeZG oder der Pflegezeit nach §3<br />

PflegeZG nicht kündigen darf. Dieser<br />

Kündigungsschutz ist von keiner War-<br />

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