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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Die Profilmethode ist daher besonders<br />

geeignet zur Auswahl <strong>und</strong> Gestaltung<br />

von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen.<br />

Erst mit der Übereinstimmung<br />

von Anforderungs- <strong>und</strong> Fähigkeitsprofil<br />

ist ein Arbeitsplatz behinderungsgerecht.<br />

Bei der praktischen Umsetzung<br />

der Profilmethode in Betrieben <strong>und</strong><br />

Dienststellen unterstützen die �Beratenden<br />

Ingenieure der Integrationsämter<br />

den schwerbehinderten Menschen,<br />

den Arbeitgeber <strong>und</strong> das betriebliche<br />

�Integrationsteam.<br />

Psychosoziale Dienste<br />

�Fachdienste der Integrationsämter<br />

�Integrationsfachdienst<br />

Qualifizierung<br />

�<strong>Beruf</strong>liche Weiterbildung<br />

�<strong>Beruf</strong>liches Fortkommen<br />

�<strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

Rechtsmittel<br />

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels<br />

(z. B. Widerspruch, Klage) kann der Betroffene<br />

versuchen, eine ihm ungünstige,<br />

noch nicht rechtskräftige Entscheidung<br />

im Wege der Nachprüfung zu<br />

beseitigen. Die Entscheidung muss eine<br />

entsprechende Rechtsmittel-/ Rechtsbehelfsbelehrung<br />

enthalten.<br />

Gegen Entscheidungen des �Integra -<br />

tionsamtes <strong>und</strong> der �Agentur für Arbeit<br />

aufgr<strong>und</strong> des SGB IX können behinderte<br />

Menschen oder Arbeitgeber Widerspruch<br />

einlegen. Ändert die Behörde die<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet<br />

der jeweilige �Widerspruchsausschuss<br />

über den Widerspruch. Gegen<br />

die Entscheidung des Widerspruchsausschusses<br />

beim <strong>Integrationsamt</strong> ist Klage<br />

vor dem �Verwaltungsgericht, gegen<br />

die des Widerspruchsausschusses bei<br />

der Regionaldirektion der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit ist Klage vor dem �Sozial -<br />

gericht möglich.<br />

Ist im �Kündigungsschutzverfahren die<br />

Zustimmung zur �Kündigung eines<br />

schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt<br />

worden, hat der Widerspruch keine<br />

aufschiebende Wirkung, d.h. er kann<br />

den Arbeitgeber nicht an der Kündigung<br />

hindern (§88 Abs. 4 SGB IX). Der Arbeitgeber<br />

trägt jedoch das Risiko, dass<br />

die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels<br />

unwirksam ist.<br />

Für die Entscheidung über den Widerspruch<br />

gegen die Zustimmung zur Kündigung<br />

ist der einer Kündigung zugr<strong>und</strong>e<br />

liegende historische Sachverhalt<br />

maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf<br />

den Sachverhalt ankommt, wie er sich<br />

zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung<br />

dargestellt hat. Spätere<br />

Entwicklungen, z. B. auch ges<strong>und</strong>heitliche<br />

Veränderungen, werden insoweit<br />

nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es<br />

bei der Beurteilung des Sachverhalts auf<br />

den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses<br />

an, wenn das <strong>Integrationsamt</strong><br />

die Zustimmung zur Kündigung<br />

versagt hat.<br />

Gegen Entscheidungen des �Versorgungsamtes<br />

bzw. der nach Landesrecht<br />

201<br />

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