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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Anspruch auf Arbeitslosengeld bei<br />

Arbeitslosigkeit besteht (§118 SGB III),<br />

wenn der Arbeitnehmer<br />

1. arbeitslos, d.h. beschäftigungslos ist,<br />

sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit<br />

zu beenden <strong>und</strong> den Vermittlungsbemühungen<br />

der �Agentur<br />

für Arbeit zur Verfügung steht<br />

(vgl. § 119 Abs. 1 SGB III). Die Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung,<br />

�selbstständige Tätigkeit<br />

<strong>und</strong> Tätigkeit als mithelfender<br />

Familienangehöriger) von weniger<br />

als 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich schließt<br />

Arbeitslosigkeit <strong>und</strong> damit den Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld nicht<br />

aus. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten<br />

werden allerdings<br />

zusammengerechnet. Den Vermittlungsbemühungen<br />

der Agentur für<br />

Arbeit steht der Arbeitslose zur Verfügung,<br />

wenn er – neben der Erfüllung<br />

weiterer Voraussetzungen –<br />

eine versicherungspflichtige mindestens<br />

15 St<strong>und</strong>en wöchentlich umfassende<br />

Beschäftigung ausüben kann<br />

<strong>und</strong> hierzu auch bereit ist.<br />

2. sich bei der Agentur für Arbeit persönlich<br />

arbeitslos gemeldet hat (vgl.<br />

§122 SGB III). Eine telefonische Meldung<br />

genügt nicht.<br />

3. die Anwartschaft erfüllt hat, d.h.<br />

wenn er innerhalb einer 2-jährigen<br />

Rahmenfrist vor Eintritt der Arbeitslosigkeit<br />

mindestens 12 Monate in<br />

einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />

oder in einem<br />

anderen Versicherungspflichtverhältnis<br />

im Sinne des SGB III gestanden<br />

hat (vgl. §§123 –124 sowie<br />

§§24 ff. SGB III). Eine bis 01.08.2012<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

besfristete Sonderregelung besteht<br />

für Arbeitnehmer, die in der 2-jährigen<br />

Rahmenfrist überwiegend befristet<br />

beschäftigt waren.<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei<br />

�beruflicher Weiterbildung besteht,<br />

wenn die Voraussetzungen für die Gewährung<br />

von Arbeitslosengeld allein<br />

wegen der beruflichen Weiterbildung<br />

nicht vorliegen (§124a SGB III).<br />

Wer infolge einer Leistungseinschränkung<br />

nicht arbeitsfähig ist, also eine<br />

versicherungspflichtige, mindestens 15<br />

St<strong>und</strong>en wöchentlich umfassende<br />

Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen<br />

des für ihn in Betracht kommenden<br />

Arbeitsmarktes nicht aufnehmen<br />

<strong>und</strong> ausüben kann, ist nicht<br />

arbeitslos im Sinne des SGB III. Denn er<br />

steht für die �Arbeitsvermittlung in eine<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

nicht zur Verfügung <strong>und</strong> hat daher auch<br />

keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

Für bestimmte Fälle fehlender Arbeitsfähigkeit<br />

gewährt das SGB III dennoch<br />

ausnahmsweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld;<br />

die geltenden Voraussetzungen<br />

nennt § 125 SGB III.<br />

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeits -<br />

losengeld richtet sich nach der Dauer der<br />

vor der Arbeitslosigkeit zurückgelegten<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigungs -<br />

zeit <strong>und</strong> dem Lebensjahr, das der Arbeitslose<br />

bei der Entstehung des Leistungsanspruchs<br />

vollendet hat (vgl. §127<br />

SGB III). Die Anspruchsdauer für<br />

Ansprüche auf Arbeitslosengeld beträgt<br />

für Arbeitnehmer vor Vollendung des<br />

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