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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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70 Außergewöhnliche Belastungen<br />

dieser außergewöhnlichen Belastungen<br />

hängt von folgenden Gr<strong>und</strong>voraussetzungen<br />

ab:<br />

Der schwerbehinderte Mensch muss<br />

zu dem im SGB IX genannten besonders<br />

betroffenen Personenkreis gehören<br />

(§72 Abs. 1 Nr. 1a–d <strong>und</strong> §75<br />

Abs. 2 SGB IX).<br />

Er erhält das tarifliche bzw. ortsüb -<br />

liche Arbeitsentgelt <strong>und</strong> ist sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigt.<br />

Trotz der Notwendigkeit besonderer<br />

Betreuung bzw. der Minderleistung<br />

am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches<br />

Austauschverhältnis zwischen<br />

Arbeitsentgelt <strong>und</strong> Arbeits -<br />

leistung des schwerbehinderten<br />

Menschen vor.<br />

Es sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft,<br />

den schwerbehinderten<br />

Menschen z. B. durch behinderungsgerechte<br />

�Arbeitsplatzgestaltung oder<br />

�berufliche Weiterbildung zu befähigen,<br />

ohne fremde Hilfe zu arbeiten<br />

<strong>und</strong>/oder eine seinem Arbeitsentgelt<br />

entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.<br />

Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet<br />

werden, die außergewöhn -<br />

lichen Belastungen selbst zu tragen.<br />

Dabei sind u.a. die Höhe der Belastung,<br />

die Größe des Betriebes, die Erfüllung<br />

der �Beschäftigungspflicht<br />

nach SGB IX, ferner die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

des schwerbehinderten<br />

Menschen <strong>und</strong> Möglichkeiten<br />

zur Lohnanpassung zu berücksich -<br />

tigen.<br />

Leistungen zur Abgeltung der personellen<br />

Unterstützung <strong>und</strong> der Minderleis-<br />

tung können auch parallel erbracht werden.<br />

Näheres – auch zur Zuschusshöhe<br />

– regeln Empfehlungen der B<strong>und</strong>es -<br />

arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter<br />

<strong>und</strong> Hauptfürsorgestellen (BIH)<br />

sowie entsprechende landesrechtliche<br />

Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien).<br />

Außergewöhnliche<br />

Gehbehinderung<br />

�Mobilität<br />

�Schwerbehindertenausweis<br />

Außerordentliche<br />

Kündigung<br />

Abweichend von dem Regelfall der ordentlichen<br />

�Kündigung besteht beim<br />

Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise<br />

die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis<br />

außerordentlich aus<br />

wichtigem Gr<strong>und</strong> zu kündigen. Nach<br />

dem Gesetz werden als wichtiger Gr<strong>und</strong><br />

Tatsachen angesehen, aufgr<strong>und</strong> derer<br />

dem Kündigenden die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht zugemutet werden kann<br />

(§626 BGB).<br />

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung<br />

gelten für die außerordentliche<br />

Kündigung gr<strong>und</strong>sätzlich also keine<br />

�Kündigungsfristen, auch nicht die Min -<br />

destkündigungsfrist nach §86 SGB IX.<br />

Sie wird daher auch als fristlose Kündigung<br />

bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet also im Allgemeinen sofort mit der

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