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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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<strong>und</strong> Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Nach dem Prinzip „So normal wie möglich<br />

<strong>und</strong> so speziell wie nötig“ ist zunächst<br />

zu prüfen, ob für den behinderten Menschen<br />

die Teilhabe am Arbeitsleben mit<br />

allgemeinen Leistungen erreicht werden<br />

kann. Dies schließt nicht aus, dass einzelne<br />

besondere Leistungen zusätzlich<br />

gewährt werden können.<br />

Sind wegen der <strong>Behinderung</strong> besondere<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Leistungen erforderlich,<br />

werden diese Leistungen in<br />

besonderen auf die spezifischen Bedürfnisse<br />

behinderter Menschen ausgerichteten<br />

Maßnahmen gefördert.<br />

Eine Förderung von Maßnahmen in<br />

einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation<br />

nach §35 SGB IX (z. B. in einem<br />

�<strong>Beruf</strong>sbildungswerk oder �<strong>Beruf</strong>sförderungswerk)<br />

ist möglich, wenn dies<br />

wegen Art oder Schwere der <strong>Behinderung</strong><br />

oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges<br />

notwendig ist.<br />

Sofern wegen der <strong>Behinderung</strong> eine<br />

Beschäftigung auf dem allgemeinen<br />

Arbeits markt (derzeit) nicht möglich ist,<br />

können Leistungen für die Teilnahme an<br />

Maßnahmen im Eingangsverfahren <strong>und</strong><br />

im <strong>Beruf</strong>sbildungsbereich einer anerkannten<br />

�Werkstatt für behinderte<br />

Menschen erbracht werden.<br />

Arbeitsgericht<br />

Die Arbeitsgerichte entscheiden beispielsweise<br />

über �Kündigungsschutz-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

klagen <strong>und</strong> Klagen auf Lohnzahlung.<br />

Sie sind ferner zuständig für Streitig -<br />

keiten zwischen Tarifvertragsparteien<br />

<strong>und</strong> für Streitigkeiten im Rahmen des<br />

�Betriebs verfassungsgesetzes (BetrVG).<br />

Mit der Gesetzesänderung durch das Ar -<br />

beits gerichtsbeschleunigungsgesetz vom<br />

30.03.2000 ist die Rechtswegzuständigkeit<br />

für Arbeitssachen allein den<br />

Arbeits gerichten zugeordnet. Auch die<br />

Beschluss verfahren für den öffentlichen<br />

Dienst sind somit dort zu führen.<br />

Die Kammern der Arbeitsgerichte sind<br />

mit einem <strong>Beruf</strong>srichter als Vorsitzenden<br />

<strong>und</strong> je zwei ehrenamtlichen Richtern als<br />

Vertreter der Arbeitnehmer <strong>und</strong> der<br />

Arbeit geber besetzt. Zum Zwecke der<br />

�gütlichen Einigung findet zunächst<br />

eine mündliche Verhandlung vor dem<br />

Vorsitzenden statt.<br />

Rechtsmittelinstanzen sind die Landesarbeitsgerichte<br />

<strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

(BAG) in Erfurt. In der ersten Instanz<br />

vor dem Arbeitsgericht können die<br />

Parteien den Rechtsstreit selbst führen<br />

oder sich von Verbandsvertretern (z. B.<br />

von Rechtsvertretern der Gewerkschaften<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeberverbände) vertreten<br />

lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht<br />

besteht Anwaltszwang, wenn<br />

keine Vertretung durch Verbandsvertreter<br />

erfolgt. Vor dem B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

müssen sich die Parteien durch<br />

Rechtsanwälte vertreten lassen. In der<br />

ersten Instanz muss jede Partei ihre außergerichtlichen<br />

Kosten, insbesondere<br />

also die Kosten für einen Rechtsanwalt,<br />

selbst tragen.<br />

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