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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Feststellung der Schwerbehinderung<br />

(§69 SGB IX): Nach dem SGB IX<br />

stellen die Versorgungsämter oder die<br />

nach dem Landesrecht bestimmten Behörden<br />

fest, ob eine <strong>Behinderung</strong> vorliegt.<br />

Die Feststellung richtet sich gem.<br />

§69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX nach den<br />

Maßstäben des §30 Abs. 1 B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

(BVG) <strong>und</strong> der nach §30<br />

Abs. 17 BVG erlassenen �Versorgungsmedizin-Verordnung<br />

(VersMedV) vom<br />

10.12.2008. In der Anlage zu §2 Vers-<br />

MedV sind die „Versorgungsmedizinischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze“ geregelt; sie entsprechen<br />

inhaltlich den früheren, jetzt<br />

nicht mehr geltenden Anhaltspunkten<br />

für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Die<br />

Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung<br />

wird als Grad der <strong>Behinderung</strong><br />

(GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100<br />

wiedergegeben. Eine Schwerbehinderung<br />

liegt vor bei einem GdB von mindestens<br />

50 (§2 Abs. 2 SGB IX). Eine<br />

�Gleichstellung ist möglich bei einem<br />

GdB von weniger als 50 aber mindestens<br />

30 (§2 Abs. 3 SGB IX). Der GdB<br />

<strong>und</strong> die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />

von Nachteilsausgleichen<br />

werden im �Schwerbehindertenausweis<br />

bescheinigt.<br />

Ursachen <strong>und</strong> Arten der <strong>Behinderung</strong>:<br />

Die Schädigungen <strong>und</strong> Beeinträchtigungen,<br />

die eine <strong>Behinderung</strong> ergeben,<br />

können angeboren, die Folge<br />

eines Unfalls oder einer Krankheit sein.<br />

Je nach Art der Schädigungen <strong>und</strong> ihrer<br />

Auswirkungen wird zwischen verschiedenen<br />

�<strong>Behinderung</strong>sarten unterschieden.<br />

Eindeutige Abgrenzungen zwischen<br />

körperlichen, geistigen <strong>und</strong> seelischen<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

<strong>Behinderung</strong>en sind jedoch kaum möglich,<br />

denn es können z. B. aufgr<strong>und</strong> starker<br />

körperlicher Einschränkungen auch<br />

seelische Probleme entstehen oder umgekehrt.<br />

Ebenso können geistige <strong>Behinderung</strong>en<br />

in Verbindung mit körperlichen<br />

<strong>Behinderung</strong>en auftreten.<br />

Mehrfachbehinderung: Oft treffen<br />

bei Menschen mit einer �Schwerbehinderung<br />

oder einer �<strong>Behinderung</strong> mehrere<br />

<strong>Behinderung</strong>en zusammen. Sie<br />

können unabhängig voneinander bestehen<br />

oder sich in ihren Auswirkungen<br />

gegenseitig überschneiden <strong>und</strong> verstärken.<br />

Die wechselseitigen Beziehungen<br />

der einzelnen <strong>Behinderung</strong>en sind bei<br />

der Feststellung des Grades der <strong>Behinderung</strong><br />

(Gesamt-GdB) zu berücksichtigen<br />

(§69 Abs. 3 SGB IX).<br />

<strong>Behinderung</strong>sarten<br />

�Anfallsleiden/Epilepsie<br />

�Blindheit <strong>und</strong> Sehbehinderungen<br />

�Chronische <strong>und</strong> innere Erkrankungen<br />

�Geistige <strong>Behinderung</strong><br />

�Hörschädigungen<br />

�Lernbehinderung<br />

�Schädigungen der Gliedmaßen<br />

�Schädigungen des Skelettsystems<br />

�Schädigungen des Zentralnervensystems<br />

�Seelische <strong>Behinderung</strong>en<br />

�Suchtkrankheiten<br />

Beirat für die Teilhabe<br />

behinderter Menschen<br />

Der Beirat unterstützt <strong>und</strong> berät das<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> So-<br />

87<br />

B

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