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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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die Worte „Deutsche Rentenversi -<br />

cherung“ voran. Die regionalen Rentenversicherungsträger<br />

heißen nun z. B.<br />

„Deutsche Rentenversicherung Westfalen“<br />

oder „Deutsche Rentenversicherung<br />

Baden-Württemberg“. Im Zuge<br />

der Organisationsreform haben sich einige<br />

Regionalträger zusammengeschlossen.<br />

Leistungen für behinderte<br />

Menschen im <strong>Beruf</strong><br />

�Begleitende Hilfe im Arbeitsleben<br />

�Teilhabe<br />

Leitende Angestellte<br />

Leitende Angestellte sind �Arbeitnehmer,<br />

die mit herausgehobenen eigenverantwortlichen<br />

Tätigkeiten betraut<br />

sind. Es handelt sich um Aufgaben, die<br />

ihrem Wesen nach den Arbeitgeberfunktionen<br />

zuzuordnen sind (vgl. dazu<br />

die gesetzlichen Begriffsbestimmungen<br />

in den §§5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG <strong>und</strong><br />

14 Abs. 2 KSchG).<br />

Die leitenden Angestellten sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

von der Anwendung des<br />

�Betriebs verfassungsgesetzes ausgenommen<br />

(§5 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber<br />

soll in der Wahl der Personen,<br />

denen er etwa die Befugnis zur selbstständigen<br />

Einstellung <strong>und</strong> Entlassung<br />

einräumt, nicht durch �Mitbestimmungsrechte<br />

des Betriebsrats beschränkt<br />

werden.<br />

Leitende Angestellte genießen hingegen<br />

den allgemeinen Kündigungsschutz<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl.<br />

dazu §14 Abs. 2).<br />

Das Schwerbehindertenrecht (Teil 2<br />

SGB IX) nimmt leitende Angestellte<br />

ebenfalls nicht von seiner Anwendung<br />

aus; so gilt für sie auch der besondere<br />

�Kündigungsschutz.<br />

Schwerbehinderte leitende Angestellte<br />

können an der �Wahl der Schwerbehindertenvertretung<br />

als Wähler teilnehmen,<br />

sich jedoch nicht in die Schwerbehindertenvertretung<br />

wählen lassen<br />

(§94 Abs. 3 SGB IX).<br />

Sprecherausschüsse nach dem „Gesetz<br />

über Sprecherausschüsse der leitenden<br />

Angestellten” (SprAuG) nehmen die Interessen<br />

der leitenden Angestellten im<br />

Betrieb wahr. Sie arbeiten dabei sowohl<br />

mit dem Arbeitgeber wie auch mit dem<br />

Betriebsrat eng <strong>und</strong> vertrauensvoll zusammen.<br />

Lernbehinderung<br />

In der Schule gelten solche Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendliche als lernbehindert, die in<br />

ihrem Lern- <strong>und</strong> Leistungsvermögen<br />

umfassend von der Altersnorm abweichen<br />

<strong>und</strong> zusätzliche sonderpädago -<br />

gische Förderung benötigen.<br />

Ursachen <strong>und</strong> Merkmale: Eine Lernbehinderung<br />

kann verschiedene Ursachen<br />

haben. I.d.R. wirken mehrere begünstigende<br />

Faktoren zusammen. Dazu<br />

können eine angeborene deutlich unterdurchschnittliche<br />

Intelligenz gehören,<br />

hirnorganische Störungen, eine ver-<br />

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