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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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windung der Arbeitsunfähigkeit zu<br />

klären. Beim Vorgehen im konkreten<br />

Einzelfall soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement<br />

angewendet werden.<br />

Dafür nimmt der Arbeitgeber Kontakt<br />

mit dem Betroffenen auf, erklärt<br />

ihm Ziele <strong>und</strong> Möglichkeiten <strong>und</strong> holt<br />

dessen Zustimmung für die weitere<br />

Durchführung ein.<br />

Liegt die Zustimmung vor, wird als weiterer<br />

interner Akteur der Werks- oder<br />

�Betriebsarzt hinzugezogen. Als externe<br />

Stelle werden die Rehabilitationsträger<br />

bzw. die örtliche Gemeinsame �Servicestelle<br />

<strong>und</strong> bei schwerbehinderten<br />

Menschen außerdem das <strong>Integrationsamt</strong><br />

eingeschaltet.<br />

Die Vorschriften zur Prävention dienen<br />

dem Verbleib des Beschäftigten in seinem<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Beschäftigungsverhältnis.<br />

Ihre Einhaltung ist zwar keine<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung bei der<br />

Kündigung eines Beschäftigten, doch<br />

erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen<br />

die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast<br />

des Arbeitgebers im Hinblick<br />

auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten<br />

des Arbeitsnehmers.<br />

In Bezug auf schwerbehinderte Menschen<br />

dient sie ferner der Verkürzung des<br />

�Kündigungsschutzverfahrens. Wenn<br />

der Arbeitgeber seiner Verpflichtung<br />

nachgekommen ist <strong>und</strong> nachweislich<br />

alle Möglichkeiten der Abwendung der<br />

Kündigung überprüft <strong>und</strong> das <strong>Integrationsamt</strong><br />

frühzeitig eingeb<strong>und</strong>en hat,<br />

wird dies das Kündigungsschutzverfahren<br />

verkürzen. Umgekehrt werden die<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Integrationsämter <strong>und</strong> Arbeitsgerichte<br />

bei Nichteinhaltung der Vorschrift das<br />

Kündigungsbegehren genau prüfen<br />

<strong>und</strong> darauf achten, ob der Arbeitgeber<br />

im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet<br />

hat, um die Kündigung abzuwenden.<br />

Probearbeitsverhältnis<br />

Das Probearbeitsverhältnis ist ein �Arbeitsverhältnis,<br />

das wegen der vereinbarten<br />

gegenseitigen Erprobung leichter<br />

als ein festes Arbeitsverhältnis wieder<br />

aufgehoben werden kann. Probearbeits -<br />

verhältnisse können als flexible Formen<br />

der Beschäftigung – zumal bei schweren<br />

<strong>Behinderung</strong>en – den Übergang<br />

zum �Arbeitsmarkt erleichtern.<br />

Ein Probearbeitsverhältnis kann entweder<br />

als befristetes Arbeitsverhältnis oder<br />

als Arbeitsverhältnis von unbestimmter<br />

Dauer begründet werden. Die erste Zeit<br />

des Arbeitsverhältnisses von unbestimmter<br />

Dauer gilt dann als Probezeit;<br />

während dieser Zeit ist die �Kündigung<br />

erleichtert. Die Dauer der Probezeit richtet<br />

sich auch für schwerbehinderte<br />

Arbeit nehmer nach dem jeweiligen Tarif -<br />

vertrag. Der besondere �Kündigungsschutz<br />

für schwerbehinderte Arbeitnehmer<br />

gilt jedoch ohne Rücksicht auf die<br />

Dauer der Probezeit in den ersten 6 Monaten<br />

des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

(§90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Auch die Mindestkündigungsfrist<br />

für schwerbehinderte<br />

Menschen von 4 Wochen (§86<br />

SGB IX) gilt während der Probezeit nicht.<br />

Der Arbeitgeber hat jede Begründung<br />

<strong>und</strong> Beendigung des Probearbeitsver-<br />

199<br />

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