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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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164 Krankheit<br />

die Träger der �Rentenversicherung. Die<br />

Krankheit eines Arbeitnehmers kann<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch ein �Kündigungsgr<strong>und</strong> sein.<br />

Kündigung<br />

Bei Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses<br />

wird unterschieden in ordentliche<br />

Kündigung, bei der eine �Kündigungsfrist<br />

einzuhalten ist, <strong>und</strong> in �außerordentliche<br />

Kündigung (fristlose Kündigung)<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong>. Von einer<br />

�Änderungskündigung spricht man<br />

dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeits -<br />

verhältnis kündigt <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer<br />

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu geänderten Bedingungen<br />

anbietet. Die �Beendigung eines Arbeitsverhältnisses<br />

ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch ohne Kündigung<br />

möglich (vgl. �Aufhebungsvertrag <strong>und</strong><br />

erweiterter �Beendigungsschutz).<br />

Die Kündigung kann sowohl vom<br />

Arbeit geber als auch vom Arbeitnehmer<br />

erklärt werden. Sie ist eine einseitige,<br />

empfangsbedürftige Willenserklärung,<br />

durch welche das Arbeitsverhältnis für<br />

die Zukunft aufgehoben werden soll. Sie<br />

wird wirksam mit der Bekanntgabe an<br />

die jeweils andere Vertragspartei.<br />

Schriftform: Die Beendigung eines<br />

Arbeits verhältnisses durch eine Kündigung<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform (§623 BGB). Mündliche Kündigungserklärungen<br />

sind nicht mög lich<br />

<strong>und</strong> rechtsunwirksam. Durch die Einseitigkeit<br />

der Erklärung unterscheidet sich<br />

die Kündigung vom Aufhebungsver-<br />

trag. Ihre Wirksamkeit ist also nicht<br />

davon abhängig, ob der Kündigungsempfänger<br />

mit ihr einverstanden ist oder<br />

nicht (vgl. �Kündigungsgr<strong>und</strong>).<br />

Kündigungsschutz: Für schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer besteht ein besonderer<br />

�Kündigungsschutz (§§85–92<br />

SGB IX); hier ist die Zustimmung des <strong>Integrationsamt</strong>es<br />

erforderlich (�Kündigungsschutzverfahren).<br />

Die generellen<br />

Voraussetzungen für eine Kündigung<br />

<strong>und</strong> der Kündigungsschutz für Mitglieder<br />

des Betriebsrats sind durch das �Kündigungsschutzgesetz<br />

(KSchG) definiert.<br />

Kündigungsfrist<br />

Das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort<br />

mit der Bekanntgabe der ordentlichen<br />

�Kündigung an den Arbeitnehmer, sondern<br />

erst nach Ablauf der im Einzelfall<br />

geltenden Kündigungsfrist. Das SGB IX<br />

sieht eine vierwöchige Mindestkündigungsfrist<br />

für schwerbehinderte Arbeitnehmer<br />

vor (§86 SGB IX). Da es sich um<br />

eine gesetzliche Vorschrift mit zwingendem<br />

Charakter handelt, können für<br />

schwerbehinderte Arbeitnehmer kürzere<br />

Kündigungsfristen wirksam nicht vereinbart<br />

werden. Die Vereinbarung einer<br />

längeren Kündigungsfrist ist möglich.<br />

Die Kündigungsfrist beginnt erst mit der<br />

Bekanntgabe (Zugang) der Kündigung<br />

an den Arbeitnehmer. Dies gilt auch<br />

bei schwerbehinderten Arbeitnehmern,<br />

denen im Allgemeinen erst nach<br />

Zustimmung des <strong>Integrationsamt</strong>es<br />

(�Kündigungsschutzverfahren) gekündigt<br />

werden darf.

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