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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Neben dem Vorliegen der Erwerbsminderung<br />

müssen als Voraussetzung für<br />

diesen Rentenanspruch in den voran -<br />

gegangenen 5 Jahren für mindestens<br />

3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong> außerdem<br />

die Wartezeit von gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

5 Jahren erfüllt worden sein, soweit<br />

diese nicht als erfüllt gilt. Bei vorzeitiger<br />

Erfüllung der Wartezeit ist eine 3-jährige<br />

Pflichtbeitragszeit nicht erforderlich<br />

(§43 Abs. 5 SGB VI).<br />

Anspruch auf Rente wegen voller<br />

Erwerbsminderung haben auch Ver -<br />

sicherte, die bereits vor Erfüllung der<br />

allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert<br />

waren <strong>und</strong> seitdem ununterbrochen<br />

voll erwerbsgemindert sind,<br />

nach einer Wartezeit von 20 Jahren<br />

(§43 Abs. 6 SGB VI).<br />

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,<br />

die vor dem 02.01.1961 geborene<br />

Versicherte auch beim Vorliegen<br />

von �<strong>Beruf</strong>sunfähigkeit erhalten können,<br />

entspricht einer halben Rente<br />

wegen voller Erwerbsminderung. Die<br />

Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

kommt auch für teilweise erwerbsgeminderte<br />

Versicherte in Betracht, wenn<br />

für sie der �Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen<br />

ist. Anders als nach dem bis<br />

zum 31.12.2000 geltenden Recht steht<br />

das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit<br />

einem Anspruch auf Rente<br />

wegen voller Erwerbsminderung nicht<br />

entgegen.<br />

Abhängig davon, welche Hinzuverdienstgrenze<br />

eingehalten ist, wird entweder<br />

eine Vollrente oder eine Anteils-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

rente geleistet (§96a SGB VI). Eine Rente<br />

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

wird gr<strong>und</strong>sätzlich nur auf Zeit geleistet,<br />

die Befristung darf ab Rentenbeginn<br />

längstens für 3 Jahre vorgenommen<br />

werden (§102 Abs. 2 SGB VI). Die Leistung<br />

einer unbefristeten Rente kann nur<br />

erfolgen, wenn der Anspruch nicht vom<br />

Teilzeitarbeitsmarkt abhängt <strong>und</strong> die Behebung<br />

der Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

unwahrscheinlich ist.<br />

Erwerbsunfähigkeit<br />

Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden<br />

Recht war derjenige erwerbsun -<br />

fähig, der aufgr<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitlicher<br />

Beeinträchtigung (�Krankheit, �<strong>Behinderung</strong>)<br />

keine regelmäßige Erwerbstätigkeit<br />

ausüben oder nur bis 630 DM<br />

brutto monatlich verdienen konnte. Erwerbsunfähig<br />

war nicht, wer noch eine<br />

selbstständige Tätigkeit ausübte. Im<br />

Zuge der Rentenreform gilt seit dem<br />

01.01.2001 die zweistufige Rente<br />

wegen �Erwerbsminderung.<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente: Anspruch<br />

auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit<br />

kann nur noch bei einem Rentenbeginn<br />

vor 2001 bestehen. Neben dem<br />

Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit mussten<br />

als Voraussetzung für diesen Rentenanspruch<br />

in den letzten 5 Jahren vor<br />

der Erwerbsunfähigkeit für mindestens<br />

3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong> die<br />

Wartezeit von 5 bzw. 20 Jahren erfüllt<br />

worden sein.<br />

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit<br />

wird, abhängig vom Hinzuverdienst,<br />

131<br />

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