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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Gleichstellung<br />

Behinderte Menschen mit einem festgestellten<br />

Grad der <strong>Behinderung</strong> (GdB,<br />

vgl. �Schwerbehinderung) von weniger<br />

als 50, aber mindestens 30 können den<br />

schwerbehinderten Menschen gleichgestellt<br />

werden (§2 Abs. 3 SGB IX).<br />

Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer<br />

<strong>Behinderung</strong> ohne die Gleichstellung<br />

einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen<br />

oder nicht behalten können.<br />

Gleichstellungen werden auf Antrag der<br />

behinderten Menschen von der �Agentur<br />

für Arbeit ausgesprochen (§68<br />

Abs. 2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> die �Schwerbehindertenvertretung<br />

anhört. Die Gleichstellung<br />

wird (rückwirkend) mit dem Tage<br />

des Antragseinganges bei der Agentur<br />

für Arbeit wirksam.<br />

Gleichgestellte behinderte Menschen<br />

haben keinen Anspruch auf �Zusatz -<br />

urlaub, unentgeltliche Beförderung im<br />

öffentlichen Personenverkehr (�Reisen)<br />

<strong>und</strong> auch keine Möglichkeit, die vorgezogene<br />

�Altersrente für schwerbehinderte<br />

Menschen in Anspruch zu nehmen.<br />

Im Übrigen können gleichgestellte<br />

behinderte Menschen alle Rechte <strong>und</strong><br />

Leistungen zur �Teilhabe am Arbeitsleben<br />

nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 �SGB IX) in Anspruch nehmen<br />

(§68 Abs. 3 SGB IX).<br />

Gleichgestellte Beschäftigte werden bei<br />

der Berechnung der �Ausgleichsabgabe<br />

auf die �Pflichtplätze angerechnet.<br />

Arbeitgeber haben ohne jede Ein-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

schränkung das Recht, einen Bewerber<br />

danach zu fragen, ob er den schwer -<br />

behinderten Menschen ausdrücklich<br />

gleichgestellt ist.<br />

Gleichgestellte Jugendliche: Behinderte<br />

Jugendliche <strong>und</strong> junge Erwachsene<br />

können für die Zeit einer �<strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

per Gesetz gleichgestellt werden, auch<br />

wenn der Grad der <strong>Behinderung</strong> weniger<br />

als 30 beträgt oder eine <strong>Behinderung</strong><br />

noch nicht festgestellt wurde. Als<br />

Nachweis genügt eine Stellungnahme<br />

der �Agentur für Arbeit oder ein Bescheid<br />

über Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben. Durch die Gleichstellung<br />

ist auch eine Betreuung durch den �Integrationsfachdienst<br />

möglich. Weiter<br />

sind auch Leistungen nach §102 Abs. 3<br />

Nr. 2c möglich. Alle anderen Regelungen<br />

für schwerbehinderte Menschen,<br />

wie der besondere Kündigungsschutz,<br />

gelten jedoch nicht.<br />

Grad der <strong>Behinderung</strong><br />

(GdB)<br />

�Schwerbehinderung<br />

Grad der Schädigungsfolgen<br />

(GdS)<br />

Im Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB<br />

IX) gilt der Grad der <strong>Behinderung</strong> (GdB)<br />

als Maßstab zur Feststellung einer<br />

�Schwerbehinderung. Der Begriff<br />

„Grad der Schädigungsfolgen“ wird<br />

ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht<br />

<strong>und</strong> im Rahmen der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung verwendet.<br />

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G

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