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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs. 1 Nr.<br />

3 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §<br />

27a des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes.<br />

(7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld <strong>und</strong> das<br />

Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen<br />

Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.<br />

§ 46 Höhe <strong>und</strong> Berechnung des Übergangsgelds<br />

(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom H<strong>und</strong>ert des erzielten<br />

regelmäßigen Arbeitsentgelts <strong>und</strong> Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung<br />

unterliegt (Regelentgelt) zugr<strong>und</strong>e gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender<br />

Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die<br />

für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Bei der<br />

Berechnung des Regelentgelts <strong>und</strong> des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige<br />

Beitragsbemessung <strong>und</strong> Beitragstragung geltenden Besonderheiten der<br />

Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld<br />

beträgt<br />

1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3<br />

bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebens -<br />

partner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbs tätigkeit<br />

nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der<br />

Pflege bedürfen <strong>und</strong> keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />

haben, 75 vom H<strong>und</strong>ert; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stiefkind<br />

(§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen<br />

haben,<br />

2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom H<strong>und</strong>ert des nach Satz 1 oder §<br />

48 maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge<br />

wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomh<strong>und</strong>ertsatz<br />

von 80, im Übrigen ein Vomh<strong>und</strong>ertsatz von 70 zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

(2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 wird der<br />

sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende<br />

Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomh<strong>und</strong>ertsatz angesetzt, der<br />

sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs.<br />

1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt<br />

ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt<br />

nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht übersteigen.<br />

339<br />

SGB IX

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