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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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34<br />

Altersrente<br />

Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren<br />

sind, können nach einer Übergangsregelung<br />

eine Altersrente für<br />

schwerbehinderte Menschen auch dann<br />

beziehen, wenn bei Beginn der Rente<br />

eine �<strong>Beruf</strong>sunfähigkeit oder �Erwerbs -<br />

unfähigkeit nach dem am 31.12.2000<br />

geltenden Recht vorliegt.<br />

Vertrauensschutz besteht auch für Versicherte,<br />

die vor dem 17.11.1950 geboren<br />

sind <strong>und</strong> am 16.11.2000 schwerbehindert,<br />

berufs- oder erwerbsunfähig<br />

nach dem am 31.12.2000 geltenden<br />

Recht waren. Sie können bereits mit 60<br />

Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.<br />

Altersrente für besonders langjährig<br />

Versicherte (§ 38 SGB VI in der ab<br />

01.01.2012 geltenden Fassung): Diese<br />

Rente kann ab dem Jahr 2012 bezogen<br />

werden. Voraussetzungen sind die Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres <strong>und</strong> die Erfüllung<br />

einer Wartezeit von 45 Jahren.<br />

Auf die Wartezeit werden angerechnet<br />

Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen<br />

sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes<br />

bis zum zehnten Lebensjahr. Nicht angerechnet<br />

werden Pflichtbeitragszeiten<br />

wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld,<br />

Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe.<br />

Die Altersrente für besonders<br />

langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Altersrente wegen �Arbeitslosigkeit<br />

oder nach �Altersteilzeitarbeit<br />

(§237 SGB VI): Versicherte haben Anspruch<br />

auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

oder nach Altersteilzeitarbeit,<br />

wenn sie vor 1952 geboren sind, die Al-<br />

tersgrenze bzw. die Altersgrenze für die<br />

frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme<br />

der Rente erreicht haben, in den<br />

letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente<br />

8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben,<br />

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben<br />

<strong>und</strong> entweder bei Beginn der Rente arbeitslos<br />

sind <strong>und</strong> nach Vollendung eines<br />

Lebensalters von 58 Jahren <strong>und</strong> 6 Monaten<br />

insgesamt 52 Wochen arbeitslos<br />

waren oder ihre Arbeitszeit aufgr<strong>und</strong><br />

von Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes<br />

für mindestens 24<br />

Kalendermonate vermindert haben.<br />

Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren <strong>und</strong><br />

wird nicht angehoben. Die Altersgrenze<br />

für die frühestmögliche vorzeitige Inanspruchnahme<br />

lag bei 60 Jahren <strong>und</strong><br />

ist in den Jahren 2006 bis 2008 für die<br />

nach 1945 geborenen Versicherten<br />

schrittweise auf 63 Jahre angehoben<br />

worden. Versicherte, die die Voraussetzungen<br />

von Vertrauensschutzregelungen<br />

erfüllen, sind von der Anhebung der<br />

Altersgrenze nicht betroffen.<br />

Altersrente für Frauen (§237a SGB VI):<br />

Frauen haben Anspruch auf Altersrente<br />

für Frauen, wenn sie vor 1952 geboren<br />

sind, die Altersgrenze bzw. die Altersgrenze<br />

für die frühestmögliche vorzeitige<br />

Inanspruchnahme der Rente erreicht<br />

haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres<br />

mehr als 10 Jahre (also mindestens<br />

121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt<br />

<strong>und</strong> die Wartezeit von 15 Jahren<br />

erfüllt haben. Die Altersgrenze liegt bei<br />

65 Jahren, die Altersgrenze für die frühestmögliche<br />

vorzeitige Inanspruchnahme<br />

der Rente bei 60 Jahren. Beide Altersgrenzen<br />

werden nicht angehoben.

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