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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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352<br />

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)<br />

TEIL 2<br />

Besondere Regelungen zur Teilhabe<br />

schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)<br />

Kapitel 1 � Geschützter Personenkreis<br />

§ 68 Geltungsbereich<br />

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte <strong>und</strong> diesen gleichgestellte<br />

behinderte Menschen.<br />

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen<br />

(§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Gr<strong>und</strong> einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten<br />

Menschen durch die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit<br />

dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.<br />

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen<br />

für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 <strong>und</strong> des Kapitels 13<br />

angewendet.<br />

(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche<br />

<strong>und</strong> junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

in Betrieben <strong>und</strong> Dienststellen, auch wenn der Grad der <strong>Behinderung</strong> weniger als<br />

30 beträgt oder ein Grad der <strong>Behinderung</strong> nicht festgestellt ist. Der Nachweis der<br />

<strong>Behinderung</strong> wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch<br />

einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen<br />

Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102<br />

Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.<br />

§ 69 Feststellung der <strong>Behinderung</strong>, Ausweise<br />

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des<br />

B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong><br />

<strong>und</strong> den Grad der <strong>Behinderung</strong> fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die<br />

Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die<br />

in § 14 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> 4 sowie Abs. 5 Satz 2 <strong>und</strong> 5 genannten Fristen sowie<br />

§ 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren<br />

der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht<br />

das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben<br />

in der Gesellschaft werden als Grad der <strong>Behinderung</strong> nach Zehnergraden abgestuft<br />

festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes <strong>und</strong> der

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