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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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114<br />

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)<br />

Betrieben nach vorheriger Unterrichtung<br />

des Arbeitgebers (§2 Abs. 3<br />

BetrVG).<br />

Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenver -<br />

tretung: Auch Wahl, Aufgaben <strong>und</strong><br />

Geschäftsführung der Jugend- <strong>und</strong> Auszubildendenvertretung<br />

sowie die<br />

Rechtsstellung ihrer Mitglieder sind<br />

durch das Betriebsverfassungsgesetz<br />

geregelt (§§60ff. BetrVG).<br />

Bewerbung<br />

Nach §81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat der<br />

Arbeitgeber Vermittlungsvorschläge der<br />

Agentur für Arbeit (�Arbeitsvermittlung)<br />

<strong>und</strong> vorliegende Bewerbungen von<br />

schwerbehinderten Menschen unmittelbar<br />

nach deren Eingang der Schwerbehindertenvertretung<br />

vorzulegen. Dies<br />

gilt nicht, wenn der schwerbehinderte<br />

Mensch die Beteiligung der �Schwerbehindertenvertretung<br />

ausdrücklich ablehnt<br />

(§81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX).<br />

Der Schwerbehindertenvertretung sind<br />

sämtliche Bewerbungen von schwerbehinderten<br />

Menschen vorzulegen; eine<br />

Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist<br />

nicht zulässig. Die Erörterung von Bewerbungen<br />

mit der Schwerbehindertenvertretung<br />

setzt rechtzeitige <strong>und</strong> umfassende<br />

Unterrichtung über alle für die<br />

Beurteilung wesentlichen Fakten voraus.<br />

Dazu gehören insbesondere die an<br />

den Bewerber zu stellenden Anforderungen,<br />

seine Fähigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse.<br />

Um zu einer sachgerechten Bewertung<br />

zu gelangen, ist es hilfreich,<br />

wenn die Schwerbehindertenvertretung<br />

einen Überblick über die gesamte Bewerberlage<br />

erhält. Denn die Möglichkeit,<br />

sich ein eigenes Bild über die Bewerberlage<br />

machen zu können, setzt<br />

voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung<br />

auch die Bewerbungsunterlagen<br />

der nicht behinderten Bewerber<br />

kennt (§95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).<br />

Wenn ein Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht<br />

nicht erfüllt, den<br />

schwerbehinderten Bewerber ablehnt<br />

<strong>und</strong> sich die Schwerbehindertenver -<br />

tretung dieser Entscheidung nicht<br />

anschließt, hat der Arbeitgeber seine<br />

Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung<br />

<strong>und</strong> dem Betriebsrat bzw.<br />

Personalrat zu erörtern. Der Bewerber<br />

ist auch dazu zu hören. Nach der Erörterung<br />

teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung<br />

allen Beteiligten mit (§81<br />

Abs. 1 Satz 7– 9 SGB IX).<br />

Arbeitgeber, die entgegen §81 Abs. 1<br />

Satz 4 SGB IX die Bewerbung eines<br />

schwerbehinderten Menschen nicht mit<br />

der Schwerbehindertenvertretung erörtern<br />

oder dem Betriebsrat bzw. Personalrat<br />

ohne die Stellungnahme der<br />

Schwerbehindertenvertretung mitteilen,<br />

handeln ordnungswidrig (§156 Abs. 1<br />

Nr. 7 SGB IX).<br />

Wird ein schwerbehinderter Mensch im<br />

Rahmen eines Bewerbungsverfahrens<br />

behinderungsbedingt benachteiligt, so<br />

entsteht diesem ein Entschädigungsanspruch<br />

(vgl. auch �Benachteiligungsverbot).<br />

Ein Anspruch auf Begründung<br />

eines Arbeitsverhältnisses ist nach §15<br />

Abs. 6 AGG jedoch ausgeschlossen.

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