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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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274<br />

Zusatzurlaub<br />

Mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums<br />

verfällt aber auch der mangels<br />

Feststellung der Schwerbehinderung<br />

noch nicht gewährte Zusatzurlaub für<br />

das vorhergehende Urlaubsjahr. An<br />

seine Stelle tritt aber – bei rückwirkender<br />

Anerkennung der Schwerbehinderung<br />

– ein Urlaubsersatzanspruch in gleichem<br />

Umfang als Schadensersatz (vgl.<br />

§§281 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB).<br />

Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub<br />

von 24 Werktagen (§3 Abs. 1<br />

BUrlG) verfällt allerdings der Zusatzurlaub<br />

für schwerbehinderte Beschäftigte<br />

dann nicht, wenn der Urlaub wegen<br />

�Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />

nicht gewährt werden konnte; dies gilt<br />

selbst bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit.<br />

Die Befristung der Übertragbarkeit<br />

des Urlaubs/Zusatzurlaubs nach<br />

§7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG – Verfall des Urlaubs<br />

nach Ablauf des Übertragungszeitraums<br />

(s.o.) – gilt in den Fällen der<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

nicht (BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR<br />

983/07 <strong>und</strong> vom 23.03.2010 – 9 AZR<br />

128/09).<br />

Zusatzurlaubsanspruch bei Verlust<br />

der Schwerbehinderteneigenschaft:<br />

Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht,<br />

solange die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

fortdauert. Bei einer Herabstufung<br />

auf einen GdB von weniger als 50<br />

besteht Anspruch auf Zusatzurlaub auf<br />

jeden Fall bis zum Ende des 3. Kalendermonats<br />

nach Eintritt der Unanfechtbarkeit<br />

des Bescheides, mit dem die Verringerung<br />

festgestellt wurde (§116 Abs.<br />

1 SGB IX).<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Abgeltung<br />

des Zusatzurlaubs:<br />

Kann der gesetzliche Zusatzurlaub<br />

wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht mehr gewährt werden, ist<br />

er finanziell abzugelten (§7 Abs. 4<br />

BUrlG). Das gilt auch dann, wenn der<br />

Zusatzurlaub – ebenso wie der gesetz -<br />

liche Mindesturlaub – bis zum Ausscheiden<br />

aus dem Arbeitsverhältnis<br />

nicht gewährt werden konnte, weil der<br />

schwerbehinderte Arbeitnehmer arbeits -<br />

unfähig erkrankt war (BAG vom<br />

23.03.2010 – 9 AZR 128/09).<br />

Zur Vergütung während des Zusatzurlaubs<br />

siehe �Urlaubsgeld.<br />

Zuständigkeitsklärung<br />

Das SGB IX trifft einheitliche Verfahrensregeln<br />

für die Leistungen zur Rehabilitation<br />

<strong>und</strong> �Teilhabe behinderter<br />

Menschen, die durch verschiedene �Rehabilitationsträger<br />

erbracht werden (vgl.<br />

§10–15 SGB IX). Das Verfahren der Zuständigkeitsklärung<br />

(§14 SGB IX) soll<br />

vermeiden, dass Unklarheiten über die<br />

Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers<br />

zu Lasten der behinderten Menschen<br />

gehen, <strong>und</strong> zugleich das Verwaltungsverfahren<br />

im Rahmen der Rehabilitation<br />

deutlich verkürzen. Die Vorschrift des<br />

§14 SGB IX enthält eine für Rehabilitationsträger<br />

abschließende Regelung<br />

über die Dauer des Verfahrens vom Antrag<br />

bis zur Entscheidung.<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Rehabilita -<br />

tionsträger, bei dem Leistungen zur<br />

Teilhabe zuerst beantragt werden, die

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