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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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134 Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

forderungen genügen, z. B. muss ein Sicherheitsingenieur<br />

berechtigt sein, die<br />

<strong>Beruf</strong>sbezeichnung Ingenieur zu führen,<br />

<strong>und</strong> wie ein Sicherheitstechniker oder<br />

ein Sicherheitsmeister über die erforderlichen<br />

Kenntnisse in sicherheitstechnischer<br />

Fachk<strong>und</strong>e verfügen. Im Einzelfall<br />

können auch Ausnahmen gestattet<br />

sein.<br />

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkräfte<br />

unter Mitwirkung des �Betriebsrats<br />

bzw. �Personalrats zu bestellen<br />

<strong>und</strong> ihnen die im Gesetz genannten<br />

Aufgaben zu übertragen. Die Fachkräfte<br />

unterstehen unmittelbar dem Leiter<br />

des Betriebs, sie sind jedoch bei der Anwendung<br />

ihrer sicherheitstechnischen<br />

Fachk<strong>und</strong>e weisungsfrei. Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />

gilt nach einem Musterurteil des<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts auch in der öffentlichen<br />

Hand (Urteil vom 19.12.2009,<br />

Az: 9 AZR 769/08).<br />

Kooperation: Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

sollen eng mit dem �Betriebsarzt<br />

zusammenarbeiten. Das Gleiche<br />

gilt für die Zusammenarbeit mit dem<br />

Betriebsrat bzw. Personalrat. Die Beratung<br />

gemeinsamer Anliegen <strong>und</strong> der<br />

Austausch von Erfahrungen erfolgen in<br />

dem vom Arbeitgeber zu bildenden Arbeitsschutzausschuss,<br />

an dem auch die<br />

�Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen<br />

ist (§95 Abs. 4 SGB IX).<br />

Feststellungsbescheid<br />

des Versorgungsamtes<br />

�Schwerbehinderung<br />

Finanzielle Leistungen<br />

�Leistungen<br />

Frauen, behinderte<br />

Behinderte Frauen sind in mehrfacher<br />

Hinsicht benachteiligt. Deutlich wird<br />

dies auch bei der relativ niedrigen Erwerbsquote.<br />

In den Gesetzen zur Rehabilitation<br />

<strong>und</strong> �Teilhabe behinderter<br />

Menschen (�SGB IX) <strong>und</strong> zur �Arbeitsförderung<br />

(SGB III) ist die Frauenför -<br />

derung als Querschnittsaufgabe <strong>und</strong><br />

Leitlinie definiert, die auf alle Detail -<br />

regelungen anzuwenden ist.<br />

Erwerbsbeteiligung: Nur ein Fünftel<br />

der behinderten Frauen im erwerbsfähigen<br />

Alter ist erwerbstätig. Viele Frauen<br />

mit <strong>Behinderung</strong>en schätzen ihre Vermittlungschancen<br />

schlecht ein <strong>und</strong><br />

ziehen sich deshalb aus dem Erwerbsleben<br />

zurück, ohne sich arbeitslos zu melden.<br />

Viele werden ungewollt <strong>und</strong> allzu<br />

schnell auf den häuslichen Bereich zurückgewiesen.<br />

Die niedrige Erwerbsquote<br />

geht oft einher mit einer schlechten<br />

finanziellen Situation.<br />

Erschließung neuer <strong>Beruf</strong>sfelder: Bei<br />

der beruflichen Orientierung behinderter<br />

Frauen <strong>und</strong> ihrer Teilhabe am Arbeits -<br />

leben sollte die Verengung auf tradi -<br />

tionelle Frauenberufe mit hohen Beschäftigungsrisiken<br />

vermieden <strong>und</strong> ein<br />

erweitertes <strong>Beruf</strong>sspektrum mit einer<br />

Orientierung auf zukunftsfeste <strong>Beruf</strong>e<br />

angestrebt werden (z. B. <strong>Beruf</strong>e mit IT-<br />

Qualifikationen, Medienberufe, Dienstleistungsberufe<br />

oder auch technische

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