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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Tarifvertrag<br />

Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage des Tarifvertrags<br />

ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).<br />

Ein Tarifvertrag wird zwischen einem<br />

oder mehreren �Arbeitgebern oder<br />

�Arbeitgeberverbänden einerseits <strong>und</strong><br />

einer oder mehreren �Gewerkschaften<br />

andererseits abgeschlossen. Seine Geltung<br />

ist regelmäßig auf bestimmte Arten<br />

von Betrieben beschränkt. Er legt Bedingungen<br />

für die einzelnen �Arbeitsverhältnisse<br />

fest, wie Höhe des �Arbeitsentgelts,<br />

Bemessung von<br />

�Akkorden, Urlaubsregelungen (�Urlaubsgeld),<br />

�Kündigungsfristen oder<br />

Ruhegeld.<br />

Mit der sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung<br />

durch das B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales können die<br />

Rechtsnormen des Tarifvertrags auch<br />

auf nicht tarifgeb<strong>und</strong>ene Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer erstreckt werden.<br />

Dafür ist Voraussetzung, dass die tarifgeb<strong>und</strong>enen<br />

Arbeitgeber wenigstens<br />

50% der unter den Geltungsbereich des<br />

Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer<br />

beschäftigen <strong>und</strong> die Allgemeinverbindlichkeitserklärung<br />

im öffentlichen<br />

Interesse geboten erscheint.<br />

Außer den Regelungen, die das einzelne<br />

Arbeitsverhältnis berühren, ergeben<br />

sich aus dem Tarifvertrag auch Verpflichtungen<br />

für die Tarifvertragsparteien<br />

selbst. So verlangt die Friedenspflicht,<br />

dass die Parteien während der Laufzeit<br />

des Tarifvertrags eine Änderung nicht<br />

mit Kampfmaßnahmen (Streik oder Aussperrung)<br />

durchzusetzen versuchen.<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Technische Arbeitshilfen<br />

Technische Arbeitshilfen für behinderte<br />

Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten<br />

fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen<br />

<strong>und</strong> gleichzeitig schützen,<br />

aber auch ausgefallene Fähigkeiten zumindest<br />

teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes<br />

ist es,<br />

bei bestimmten <strong>Behinderung</strong>en die<br />

Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen,<br />

die Arbeitsausführung zu erleichtern,<br />

d.h. Arbeitsbelastungen zu verringern,<br />

<strong>und</strong><br />

die �Arbeitssicherheit zu gewährleisten.<br />

Technische Arbeitshilfen kommen als<br />

singuläre Maßnahme der behinderungsgerechten<br />

Arbeitsplatzgestaltung<br />

vor (z. B. als orthopädischer Bürostuhl).<br />

Sie sind aber meist Bestandteil einer umfassenden<br />

ergonomischen <strong>und</strong> behinderungsgerechten<br />

Gestaltung des �Arbeitsplatzes<br />

<strong>und</strong> seines Umfelds. Über<br />

ihren Einsatz wird mit Hilfe der �Profilmethode<br />

entschieden.<br />

Die Beratung der Arbeitgeber, der behinderten<br />

Menschen <strong>und</strong> des betrieb -<br />

lichen �Integrationsteams über den Einsatz<br />

technischer Arbeitshilfen ist eine<br />

Schwerpunktaufgabe der �Beratenden<br />

Ingenieure der Integrationsämter.<br />

Zur Anschaffung technischer Arbeits -<br />

hilfen kann das <strong>Integrationsamt</strong> im<br />

Rahmen der �Begleitenden Hilfe im<br />

Arbeits leben finanzielle Leistungen aus<br />

der Ausgleichsabgabe gewähren, <strong>und</strong><br />

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