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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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504<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<br />

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend bedarf.<br />

(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich<br />

aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung,<br />

Tagegelder <strong>und</strong> Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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