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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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470<br />

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)<br />

§ 13 Übergangsvorschriften<br />

(1) Auf Beschädigte im Sinne des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes <strong>und</strong> der Gesetze,<br />

die das B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, die<br />

vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im<br />

Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden<br />

Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind <strong>und</strong> der Beschädigte<br />

es beantragt.<br />

(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt<br />

sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für<br />

den behinderten Menschen günstiger sind.<br />

§ 14 In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

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