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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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180 Massenentlassungen<br />

mit Ablauf eines Monats seit der Anzeige<br />

wirksam. Der �Kündigungsschutz<br />

nach dem SGB IX <strong>und</strong> im Einzelfall geltende<br />

längere �Kündigungsfristen bleiben<br />

jedoch unberührt.<br />

Mehrarbeit<br />

Schwerbehinderte <strong>und</strong> ihnen gleichgestellte<br />

Beschäftigte sind auf ihr Verlangen<br />

hin von Mehrarbeit freizustellen<br />

(§124 SGB IX). Der Begriff der Mehrarbeit<br />

richtet sich dabei nach den Bestimmungen<br />

des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG,<br />

siehe dort vor allem die §§2 u. 3).<br />

Definition der Mehrarbeit: Mehrarbeit<br />

nach §124 SGB IX ist diejenige<br />

Arbeit, welche über die normale gesetzliche<br />

Arbeitszeit von 8 St<strong>und</strong>en werktäglich<br />

hinausgeht. Die individuell vereinbarte<br />

oder tarifliche regelmäßige<br />

Arbeitszeit stellt damit keinen geeigneten<br />

Maßstab für die Bestimmung des Begriffs<br />

der Mehrarbeit nach §124 SGB IX<br />

dar. Deshalb muss auch die Möglichkeit,<br />

nach §3 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit auf<br />

bis zu 10 St<strong>und</strong>en täglich zu verlängern,<br />

außer Betracht bleiben (BAG, Urteil vom<br />

03.12.2002 – 9 AZR 462/01; BAG, Urteil<br />

vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06).<br />

�Überst<strong>und</strong>en bedeuten deshalb nur<br />

dann Mehrarbeit nach §124 SGB IX,<br />

wenn die 8-St<strong>und</strong>en-Grenze überschritten<br />

wird.<br />

Bereitschaftsdienst gilt seit dem<br />

01.01.2004 auch als Arbeitszeit nach<br />

ArbZG <strong>und</strong> ist bei der Bestimmung von<br />

Mehrarbeit zu berücksichtigen.<br />

Für die Freistellung von Mehrarbeit<br />

genügt, dass das Freistellungsverlangen<br />

gegenüber dem Arbeitgeber (möglichst<br />

schriftlich) geltend gemacht wird. Einer<br />

besonderen Freistellungserklärung des<br />

Arbeitgebers bedarf es bei berechtigtem<br />

Anspruch auf Freistellung von Mehr -<br />

arbeit nicht.<br />

Kein Mehrarbeitsverbot: Die Vorschrift<br />

des §124 SGB IX stellt kein Verbot<br />

der Mehrarbeit dar. Der schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer soll aber gegen<br />

seinen Willen nicht zusätzlich belastet<br />

werden. Deshalb ist es ihm überlassen,<br />

ob er von seinem Anspruch auf Freistellung<br />

von Mehrarbeit Gebrauch macht<br />

oder nicht. Verlangt er die Freistellung,<br />

kann er die werktägliche Arbeitsleistung<br />

über 8 St<strong>und</strong>en hinaus verweigern,<br />

wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch<br />

nicht freiwillig nachkommt.<br />

Für Nachtarbeit besteht im SGB IX<br />

keine Regelung, die der zur Mehrarbeit<br />

entspricht. Aus der besonderen �Fürsorgepflicht<br />

der Arbeitgeber gegenüber<br />

schwerbehinderten Beschäftigten (§81<br />

Abs. 4 SGB IX) kann sich jedoch im Einzelfall<br />

die Unzumutbarkeit von Nachtarbeit<br />

ergeben (vgl. BAG vom 03.12.2002).<br />

Auch Teilzeitbeschäftigte sind in den<br />

Schutzbereich des §124 SGB IX einbezogen.<br />

Die Vorschrift ist auf Teilzeitbeschäftigte<br />

jedoch nicht schon dann anwendbar,<br />

wenn sie ihre persönliche<br />

tägliche �Arbeitszeit überschreiten,<br />

sondern erst, wenn die gesetzliche tägliche<br />

Arbeitszeit überschritten wird. Bei<br />

teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten

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