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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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242<br />

Stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung<br />

kommt daher auch ein „nachwirkender<br />

Kündigungsschutz” in Betracht (vgl.<br />

§15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).<br />

Aufgabenübertragung: Die Schwerbehindertenvertretung<br />

kann in Betrieben<br />

<strong>und</strong> Dienststellen, in denen i.d.R.<br />

wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen<br />

beschäftigt werden, zu ihrer Entlastung<br />

nach Unterrichtung des �Arbeitgebers<br />

das mit der höchsten<br />

Stimmzahl gewählte stellvertretende<br />

Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.<br />

Umfasst die Zahl der zu betreuenden<br />

schwerbehinderten Menschen<br />

mehr als 200, so kann auch das<br />

zweite stellvertretende Mitglied zu bestimmten<br />

Aufgaben nach Unterrichtung<br />

des Arbeitgebers herangezogen werden<br />

(§95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).<br />

Diese Aufgabenübertragung ist unabhängig<br />

von der Vertretung im Verhinderungsfall<br />

<strong>und</strong> geht inhaltlich weit<br />

darüber hinaus. So kann die Schwerbehindertenvertretung<br />

das stellvertretende<br />

Mitglied in die laufende Betreuungsarbeit<br />

mit einbeziehen <strong>und</strong> ihm z. B. die<br />

Betreuung der behinderten Menschen<br />

aus einem bestimmten Betriebsteil oder<br />

aus einer Abteilung übertragen. Werden<br />

die stellvertretenden Mitglieder zu bestimmten<br />

Aufgaben herangezogen (§95<br />

Abs. 1 SGB IX), genießen sie die gleiche<br />

persönliche Rechtsstellung wie die<br />

Schwerbehindertenvertretung selbst.<br />

Von entscheidender Bedeutung für eine<br />

erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen<br />

Schwerbehindertenvertretung <strong>und</strong> stellvertretenden<br />

Mitgliedern ist zunächst<br />

der Austausch von wichtigen Informationen<br />

sowie die Abstimmung unter -<br />

einander.<br />

Das Recht auf Teilnahme an Schulungs-<br />

<strong>und</strong> Bildungsveranstaltungen<br />

(�Seminare <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit)<br />

gilt für das stellvertretende Mitglied<br />

bzw. die stellvertretenden Mitglieder,<br />

wenn die Teilnahme wegen ständiger<br />

Heranziehung, häufiger Vertretung oder<br />

absehbarem Nachrückens in das Amt<br />

der Schwerbehindertenvertretung erforderlich<br />

ist (vgl. §96 Abs. 4 Satz 3 <strong>und</strong><br />

Abs. 8 SGB IX).<br />

Nachrücken <strong>und</strong> Nachwahl: Erlischt<br />

das Amt der Schwerbehindertenvertretung<br />

vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder<br />

Ausscheiden aus dem Betrieb, so rückt<br />

das stellvertretende Mitglied automatisch<br />

für den Rest der Amtszeit nach; das<br />

zweite stellvertretende Mitglied wird<br />

dann zum ersten stellvertretenden Mitglied<br />

(§94 Abs. 7 SGB IX). Scheidet das<br />

einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig<br />

aus, werden für den Rest der Amtszeit<br />

neue stellvertretende Mitglieder<br />

nachgewählt (§ 21 SchwbVWO, �Wahl<br />

der Schwerbehindertenvertretung).<br />

Steuern/Steuerfreibetrag<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Streckenverzeichnis<br />

�Reisen<br />

�Schwerbehindertenausweis

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