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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

<strong>Behinderung</strong> besteht, besonders wichtig.<br />

Hat der Kündigungsgr<strong>und</strong> seine<br />

Ursache gerade in der <strong>Behinderung</strong>, ist<br />

von einer gesteigerten �Fürsorgepflicht<br />

des Arbeitgebers auszugehen; an die Zumutbarkeit<br />

für den Arbeitgeber sind höhere<br />

Anforderungen zu stellen. Dies gilt<br />

im besonderen Maße, wenn die <strong>Behinderung</strong><br />

auf einen im Betrieb erlittenen<br />

�Arbeitsunfall oder eine �<strong>Beruf</strong>skrankheit<br />

zurückzuführen ist.<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts ist der<br />

Arbeit geber nicht verpflichtet, einen<br />

schwerbehinderten Menschen auch<br />

dann zu beschäftigen, wenn dies jeder<br />

wirtschaftlichen Vernunft widerspricht.<br />

Eignung <strong>und</strong> Leistung des schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmers unterliegen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich dem gleichen Maßstab<br />

wie bei nicht behinderten Arbeitnehmern.<br />

Andererseits soll der �Kündigungsschutz<br />

den schwerbehinderten<br />

Menschen vor den besonderen Gefahren,<br />

denen er wegen seiner <strong>Behinderung</strong><br />

auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahren,<br />

damit er nicht gegenüber dem<br />

nicht behinderten Arbeitnehmer ins Hintertreffen<br />

gerät. Dies führt jedoch nicht<br />

zur Unkündbarkeit des schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmers.<br />

Bevor bei personen- <strong>und</strong> verhaltensbedingten<br />

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz<br />

eine Entlassung erwogen wird,<br />

sollte der Arbeitgeber gemeinsam mit<br />

dem betrieblichen �Integrationsteam<br />

prüfen, ob durch technische oder organisatorische<br />

Maßnahmen (�technische<br />

Arbeitshilfen, �Prävention) das Arbeits-<br />

verhältnis erhalten werden kann. In Betracht<br />

kommt dabei die behinderungsgerechte<br />

Gestaltung des bisherigen<br />

�Arbeitsplatzes aus Mitteln der �Ausgleichsabgabe<br />

oder die �Umsetzung<br />

auf einen nach Möglichkeit gleichwertigen<br />

anderen behinderungsgerechten<br />

Arbeitsplatz. Notfalls kann auch mit<br />

einer �Änderungskündigung eine Entlassung<br />

vermieden werden.<br />

Bei Fehlverhalten ist dem behinderten<br />

Menschen in aller Regel noch Gelegenheit<br />

zu geben, unter Beweis zu stellen,<br />

dass er künftig seinen Pflichten als<br />

Arbeit nehmer nachkommt. Häufig kann<br />

durch das Einschalten der �Schwerbehindertenvertretung<br />

sowie durch Mitwirkung<br />

des <strong>Integrationsamt</strong>es im Wege<br />

der �Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben<br />

die Kündigung abgewendet werden.<br />

Dabei kann auch die rechtzeitige �Abmahnung<br />

ein geeignetes Mittel sein, die<br />

auch vielfach Voraussetzung für eine<br />

wirksame Kündigung ist.<br />

Bei den durch �Krankheit bedingten<br />

Fehlzeiten kommt es entscheidend darauf<br />

an, wie die Zukunftsprognose des<br />

Arztes im Hinblick auf die zu erwartenden<br />

Ausfallzeiten aussieht.<br />

Kündigungsschutz<br />

Der besondere Kündigungsschutz nach<br />

den §§85–92 SGB IX ist ein Kernstück<br />

des Schwerbehindertenrechts (Teil 2<br />

SGB IX).<br />

Den besonderen Kündigungsschutz<br />

nach §85 SGB IX genießt ein Arbeit-

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