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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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184 Mobbing<br />

schreibung oder sogar Frühverrentung<br />

des betroffenen Mitarbeiters.<br />

Mobilität<br />

�Kraftfahrzeughilfen<br />

�Reisen<br />

�Umzugskosten<br />

�Wohnungshilfen<br />

Nachteilsausgleiche<br />

Das SGB IX sowie eine Vielzahl von Vorschriften<br />

in anderen Gesetzen, Verordnungen,<br />

Erlassen, Satzungen, Tarifen<br />

usw. bieten behinderten Menschen als<br />

Nachteilsausgleiche eine Reihe von<br />

Rechten <strong>und</strong> Hilfen.<br />

Nachteilsausgleiche können überwiegend<br />

nur genutzt werden, wenn eine<br />

�Schwerbehinderung <strong>und</strong> weitere Voraussetzungen<br />

durch einen �Schwerbehindertenausweis<br />

nachgewiesen wer -<br />

den können. Die folgende Darstellung<br />

beschränkt sich auf einen Überblick über<br />

die wichtigsten Nachteilsausgleiche.<br />

Einkommen- <strong>und</strong> Lohnsteuer: Behinderten<br />

<strong>und</strong> insbesondere schwerbehinderten<br />

Menschen wird bei der Einkommen-<br />

<strong>und</strong> Lohnsteuer ein Pauschbetrag<br />

wegen der <strong>Behinderung</strong> eingeräumt.<br />

Der Pauschbetrag wird durch die ausstellende<br />

Gemeinde in der Lohnsteuerkarte<br />

eingetragen. Bei einem �Grad der<br />

<strong>Behinderung</strong> (GdB) von wenigstens 25,<br />

aber unter 50 wird der Pauschbetrag nur<br />

gewährt, wenn<br />

dem behinderten Menschen wegen<br />

seiner <strong>Behinderung</strong> nach den gesetz-<br />

lichen Vorschriften Renten oder andere<br />

laufende Bezüge zustehen (auch<br />

wenn das Recht auf die Bezüge ruht<br />

oder der Anspruch auf die Bezüge<br />

durch eine Kapitalabfindung abgef<strong>und</strong>en<br />

worden ist) oder<br />

die <strong>Behinderung</strong> zu einer dauernden<br />

Einbuße der körperlichen Beweglichkeit<br />

(z. B. auch als Folge innerer Krankheiten,<br />

einer Seh- oder Hörschädigung)<br />

geführt hat (Nachweis durch<br />

Bescheid des Versorgungsamtes bzw.<br />

der nach Landesrecht zuständigen Behörde)<br />

bzw.<br />

die <strong>Behinderung</strong> auf einer typischen<br />

<strong>Beruf</strong>skrankheit beruht.<br />

Für blinde Menschen (Ausweismerkzeichen<br />

Bl) <strong>und</strong> behinderte Menschen, die<br />

hilflos sind (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis<br />

mit dem Merkzeichen<br />

H, durch einen entsprechenden Bescheid<br />

des Versorgungsamtes bzw. der<br />

nach Landesrecht zuständigen Behörde<br />

oder durch einen Bescheid der Pflegekasse<br />

über die Einstufung in die Pflegestufe<br />

III), erhöht sich der Pauschbetrag<br />

auf 3.700 Euro unabhängig davon, ob<br />

eine Pflegekraft beschäftigt wird.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

können bei der Steuererklärung über den<br />

Pauschbetrag hinaus weitere außergewöhnliche<br />

Belastungen geltend gemacht<br />

werden (z. B. Kraftfahrzeug-, Kinderbetreuungs-<br />

oder Krankheitskosten, Heimunterbringung)<br />

– auch wenn sie mit dem<br />

Leiden zusammenhängen, das die <strong>Behinderung</strong><br />

bewirkt oder verursacht hat<br />

<strong>und</strong> für das der Pauschbetrag gewährt<br />

wird. Das gleiche gilt für Kuren.

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