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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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zum Teilurlaub ebenso für den Zusatzurlaub.<br />

Zwei Beispiele: 1.) Der schwerbehinderte<br />

Mensch tritt am 01.10. in den<br />

Betrieb ein. 2.) Er scheidet am 31.03. aus<br />

dem Betrieb aus. In beiden Fällen erwirbt<br />

er – vorbehaltlich einer günstigeren tariflichen<br />

Regelung (vgl. §13 Abs.1<br />

BUrlG) – nur einen anteiligen Gr<strong>und</strong>urlaub.<br />

Auch der diesem Gr<strong>und</strong>urlaub hinzuzurechnende<br />

Zusatzurlaub steht dann<br />

nur anteilig zu. Eine Besonderheit gilt insoweit<br />

wiederum für diejenigen schwerbehinderten<br />

Menschen, deren Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nicht während<br />

des gesamten Kalenderjahres besteht. Ihr<br />

ohnehin bereits gezwölftelter Zusatzurlaub<br />

(siehe oben) darf nicht noch einmal<br />

nach den allgemeinen Regeln des §5<br />

BUrlG gemindert werden, auch wenn das<br />

Beschäftigungsverhältnis, z.B. wegen<br />

Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte,<br />

nicht das ganze Kalenderjahr über besteht<br />

(§125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).<br />

Entstehung <strong>und</strong> Geltendmachung<br />

des Anspruchs auf Zusatzurlaub: Das<br />

Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht<br />

ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers<br />

von der Schwerbehinderung.<br />

Das Vorliegen der Schwerbehinderung<br />

muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber<br />

jedoch durch den �Schwerbehindertenausweis<br />

nachweisen. Wenn das<br />

�Versorgungsamt oder die nach Landesrecht<br />

zuständige Behörde über einen<br />

Antrag auf Anerkennung der �Schwerbehinderung<br />

nicht im Jahr der Antragstellung<br />

entscheidet, kann der Anspruch<br />

auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch<br />

gesichert werden, dass der Arbeitnehmer<br />

die Gewährung des Zusatz-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

urlaubs von seinem Arbeitgeber ausdrücklich<br />

fordert (geltend macht). Allein<br />

der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag<br />

gestellt <strong>und</strong> mache vorsorglich<br />

einen Zusatzurlaubsanspruch<br />

geltend, reicht dazu nicht aus.<br />

Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs<br />

(§125 Abs. 3 SGB IX): Wird die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

rückwirkend<br />

festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender<br />

Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat<br />

sich das Verfahren auf Feststellung<br />

der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings<br />

mehrere Jahre hingezogen,<br />

kann nur noch der für das abgelaufene<br />

letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene<br />

Zusatzurlaub beansprucht<br />

werden. Außerdem muss dieser Urlaub<br />

im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende<br />

des Übertragungszeitraums genommen<br />

werden (vgl. auch §7 Abs. 3 BUrlG). Die<br />

Länge des Übertragungszeitraums ergibt<br />

sich regelmäßig aus den Tarifverträgen.<br />

Auch für die Übertragung eines<br />

rückwirkend zustehenden Zusatzurlaubs<br />

aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit<br />

einem Verfahren auf Feststellung der<br />

Schwerbehinderteneigenschaft gilt: Die<br />

Ungewissheit über die Anerkennung der<br />

Schwerbehinderung ist kein Gr<strong>und</strong> zur<br />

automatischen Übertragung eines möglichen<br />

Zusatzurlaubsanspruchs in das<br />

nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des<br />

Übertragungszeitraums.<br />

273<br />

Die Übertragung eines möglicherweise<br />

zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr<br />

auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber<br />

ausdrücklich geltend gemacht<br />

werden. Z

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