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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Bevor Pflichtwidrigkeiten im Leistungs<strong>und</strong><br />

Verhaltensbereich eine außerordentliche<br />

Kündigung rechtfertigen können,<br />

muss gr<strong>und</strong>sätzlich zunächst eine<br />

�Abmahnung erfolgt sein. Etwas anderes<br />

gilt nur bei besonders schweren<br />

Verstößen, da der Arbeitnehmer hier<br />

von vornherein nicht damit rechnen<br />

kann, dass sein Verhalten gebilligt wird.<br />

Vorbeugende Maßnahmen: Insgesamt<br />

ist es notwendig, dass das betriebliche<br />

�Integrationsteam – insbesondere die<br />

�Schwerbe hin der tenvertretung – frühzeitig<br />

tätig wird, um es erst gar nicht<br />

zu einem Kündigungsschutzverfahren<br />

kommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist<br />

nach §84 SGB IX bei Eintreten von<br />

Schwierigkeiten, die zur Gefährdung<br />

des Arbeitsverhältnisses führen können,<br />

verpflichtet, ein �Präventionsverfahren<br />

durchzuführen. Dazu schaltet er möglichst<br />

frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung<br />

<strong>und</strong> den �Betriebsrat sowie<br />

das �<strong>Integrationsamt</strong> ein, um mit ihnen<br />

alle Möglichkeiten <strong>und</strong> alle zur Verfügung<br />

stehenden Hilfen zur Beratung<br />

<strong>und</strong> mögliche finanzielle Leistungen zu<br />

erörtern, mit denen die Schwierigkeiten<br />

beseitigt werden können. Unter Umständen<br />

können die Schwierigkeiten<br />

schon durch eine ernste Aussprache mit<br />

dem schwerbehinderten Menschen<br />

beseitigt werden. In anderen Fällen<br />

können die Herauslösung aus der bisherigen<br />

Arbeitsumgebung <strong>und</strong> die<br />

�Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen<br />

Arbeitsplatz ein geeignetes<br />

Mittel sein. Bei wiederholtem Fehlverhalten<br />

kommt der Arbeitgeber nicht<br />

umhin, eine formelle Abmahnung aus-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

zusprechen. Wenn trotz aller Bemühungen<br />

eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

für den Arbeitgeber nicht<br />

zumutbar ist, kann im Kündigungsschutzverfahren<br />

unter Umständen<br />

erreicht werden, dass anstelle der außerordentlichen<br />

Kündigung eine ordentliche<br />

Kündigung ausgesprochen<br />

oder ein �Aufhebungsvertrag geschlossen<br />

wird.<br />

Erklärungsfrist für die Kündigung:<br />

Nach §626 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber<br />

die außerordentliche Kündigung<br />

nur innerhalb von 2 Wochen ab<br />

Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden<br />

Tatsachen erklären. Wegen<br />

des vorgeschalteten Kündigungsschutzverfahrens<br />

beim <strong>Integrationsamt</strong> ist<br />

diese Frist vielfach nicht einzuhalten.<br />

Deshalb bestimmt §91 Abs. 5 SGB IX,<br />

dass die Kündigung auch nach Ablauf<br />

dieser Frist erfolgen kann, wenn sie unverzüglich,<br />

d.h. ohne schuldhaftes Zögern,<br />

nach Erteilung der Zustimmung<br />

durch das <strong>Integrationsamt</strong> erklärt wird.<br />

Bei Streik <strong>und</strong> Aussperrung: Schließlich<br />

ist noch die Sonderregelung des §91<br />

Abs. 6 SGB IX zu erwähnen, die nur noch<br />

geringe praktische Bedeutung hat. Danach<br />

sind schwerbehinderte Menschen,<br />

denen lediglich aus Anlass eines Streiks<br />

oder einer Aussperrung fristlos gekündigt<br />

worden ist, nach Beendigung des<br />

Streiks oder einer Aussperrung wieder<br />

einzustellen. Die Vorschrift setzt ein entsprechendes<br />

Kündigungsrecht des Arbeitgebers<br />

voraus, das nach der heutigen<br />

Rechtsprechung nur noch bei<br />

rechtswidrigem Streik besteht.<br />

73<br />

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