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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag<br />

geregelt sind oder üblicherweise<br />

geregelt werden, können deshalb nicht<br />

Gegenstand einer Dienstvereinbarung<br />

sein (vgl. z. B. §75 Abs. 3 <strong>und</strong> 5 BPersVG<br />

<strong>und</strong> §70 Abs. 1 LPVG NW). Das öffentlich-rechtliche<br />

Dienstverhältnis der Beamten<br />

ist weitgehend gesetzlich normiert<br />

<strong>und</strong> insoweit ebenfalls einer<br />

Regelung durch Dienstvereinbarung<br />

entzogen. Beispiele für zulässige Dienstvereinbarungen<br />

sind: Absprachen über<br />

gleitende �Arbeitszeit (für alle Beschäftigten)<br />

oder die Auswahl von Teilnehmern<br />

an Fortbildungsveranstaltungen<br />

sowie Absprachen über Beurteilungsrichtlinien<br />

(letztere jeweils nur für Angestellte<br />

<strong>und</strong> Arbeiter)<br />

Im Übrigen sind Dienstvereinbarungen<br />

aber vergleichbaren Bestimmungen wie<br />

die Betriebsvereinbarungen unterworfen:<br />

Sie werden durch die Dienststelle<br />

<strong>und</strong> den Personalrat gemeinsam beschlossen,<br />

sie sind schriftlich niederzulegen,<br />

von beiden Seiten zu unterzeichnen<br />

<strong>und</strong> in geeigneter Weise in der<br />

Dienststelle bekannt zu machen.<br />

Rechtswirksamkeit: Das Personalvertretungsrecht<br />

bestimmt im Gegensatz<br />

zum Betriebsverfassungsgesetz nicht<br />

ausdrücklich, welche Rechtswirkungen<br />

Dienstvereinbarungen auf das einzelne<br />

Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen<br />

Dienst haben. Es besteht aber Einigkeit<br />

darin, dass auch Dienstvereinbarungen<br />

normative Wirkung entfalten,<br />

d.h. zwingend <strong>und</strong> rechtsgestaltend auf<br />

das einzelne Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers<br />

bzw. das öffentlich-recht-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

liche Dienstverhältnis des Beamten Einfluss<br />

nehmen. Dienstvereinbarungen<br />

können – wie bei der Betriebsvereinbarung<br />

– auch auf einem Spruch der Einigungsstelle<br />

beruhen.<br />

Integrationsvereinbarungen: Dienstvereinbarungen<br />

ähneln ebenso wie<br />

Betriebsvereinbarungen der �Integra -<br />

tionsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(§83 SGB IX). Eine solche<br />

Integrationsvereinbarung ist im<br />

öffentlichen Dienst dann nicht erforderlich,<br />

wenn es für die Dienststelle – in<br />

Form einer Dienstvereinbarung – bereits<br />

entsprechende Regelungen zur �Teilhabe<br />

schwerbehinderter Menschen gibt<br />

(§82 Satz 4 SGB IX). Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass diese Regelungen in ihren<br />

Zielen <strong>und</strong> Maßnahmen auf die konkreten<br />

Verhältnisse der jeweiligen<br />

Dienststelle Bezug nehmen. Allgemeine<br />

Richtlinien zur Durchführung des<br />

Schwerbehindertenrechts für ganze<br />

Verwaltungsbereiche (sog. �Fürsorge -<br />

erlasse) ersetzen deshalb Integrationsvereinbarungen<br />

für die einzelne Dienststelle<br />

nicht.<br />

Direktionsrecht<br />

Im Rahmen des Direktionsrechts (Weisungsrecht)<br />

ist der �Arbeitgeber berechtigt,<br />

durch einseitige Anordnung die<br />

in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen<br />

näher zu konkretisieren.<br />

Der �Arbeitnehmer verpflichtet<br />

sich durch den Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung<br />

(vgl. �Arbeitsverhältnis).<br />

Hinsichtlich der konkreten täglichen<br />

Pflicht hat er sich durch den Arbeitsver-<br />

123<br />

E

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