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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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162 Krankengeld<br />

berechnete Krankengeld darf 90% des<br />

zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts<br />

nicht überschreiten.<br />

Bezugsdauer: Das Krankengeld beginnt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem auf die ärztliche<br />

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit<br />

folgenden Tag bzw. mit dem ersten Tag<br />

der stationären Behandlung. Es wird für<br />

die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt,<br />

wegen derselben Krankheit jedoch<br />

innerhalb von 3 Jahren höchstens<br />

für 78 Wochen, die nicht zusam -<br />

menhängend verlaufen müssen. Tritt<br />

während der Arbeitsunfähigkeit eine<br />

weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer<br />

dennoch nicht verlängert.<br />

Vorstehende Regelungen sowie weitere<br />

Einzelheiten zur Anspruchsdauer,<br />

Anspruchsberechnung <strong>und</strong> –höhe, zum<br />

Ruhen, Ausschluss <strong>und</strong> Wegfall<br />

des Krankengeldes sind im SGB V<br />

(§§46–51) enthalten.<br />

Beitragspflicht: Als Entgeltersatzleistung<br />

ist das Krankengeld beitragspflichtig<br />

zur Renten-, Arbeitslosen- <strong>und</strong><br />

Pflegeversicherung.<br />

Vergleichbare Leistungen: Mit dem<br />

Krankengeld vergleichbare Leistungen<br />

sind<br />

das Verletztengeld in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung (�<strong>Beruf</strong>sgenossenschaften)<br />

(bei Arbeitsunfähigkeit<br />

wegen Arbeits-, Wegeunfalls oder<br />

�<strong>Beruf</strong>skrankheit),<br />

das Übergangsgeld in der gesetz -<br />

lichen �Rentenversicherung (bei Ar -<br />

beits unfähigkeit infolge der Teilnahme<br />

an einer Maßnahme der medizinischen<br />

�Rehabilitation) bzw. der �Agentur<br />

für Arbeit (bei Arbeitsunfähigkeit<br />

wegen Teilnahme an einer Maßnahme<br />

der beruflichen Rehabilitation)<br />

sowie<br />

das Versorgungskrankengeld im Sozialen<br />

Entschädigungsrecht (bei schädigungsbedingter<br />

Arbeitsunfähigkeit).<br />

Krankenversicherung,<br />

gesetzliche<br />

Die gesetzliche Krankenversicherung ist<br />

Teil der �Sozialversicherung <strong>und</strong> durch<br />

das SGB V geregelt. Die gesetzliche<br />

Krankenversicherung unterscheidet sich<br />

von der privaten Krankenversicherung<br />

vor allem durch<br />

das Prinzip der Versicherungspflicht<br />

bestimmter Personengruppen, z. B.<br />

Arbeitnehmer, deren Erwerbseinkommen<br />

oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

(§§6 Abs. 1 Nr. 1, 7<br />

SGB V) <strong>und</strong> unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze<br />

liegt;<br />

die Mitversicherung von Familienangehörigen<br />

ohne bzw. mit nur geringfügigem<br />

eigenem Einkommen (vgl.<br />

§10 SGB V);<br />

die gesetzliche Festlegung des Katalogs<br />

der Versicherungsleistungen.<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sind ca. 90% der Bevölkerung versichert.<br />

Ihre Leistungen beziehen sich<br />

gem. §11 SGB V insbesondere auf<br />

die Verhütung (Prävention) <strong>und</strong> Früherkennung<br />

von Krankheiten,<br />

die Krankenbehandlung zur Heilung<br />

von Krankheit, zur medizinischen<br />

Rehabilitation, zur nachgehenden

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