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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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130 Ergonomie<br />

Gr<strong>und</strong>aufgaben einer ergonomischen<br />

Gestaltung sind die Anpassung der<br />

Arbeits aufgabe <strong>und</strong> der Arbeitsbedingungen<br />

an den Menschen (Arbeitsgestaltung)<br />

sowie die Anpassung des Menschen<br />

an die Arbeitsaufgaben <strong>und</strong><br />

Arbeitsbedingungen (Ausbildung, Einarbeitung,<br />

Rehabilitation). Hierdurch<br />

können sowohl die Bedürfnisse des<br />

Menschen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen<br />

<strong>und</strong> Arbeitsbedingungen<br />

berücksichtigt als auch eine Entfaltung<br />

der individuellen Fähigkeiten erreicht<br />

werden (vgl. �Profilmethode).<br />

Arbeitsplatzgestaltung: Als Kernbestandteile<br />

der „gesicherten arbeitswissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse über die<br />

menschengerechte Gestaltung der<br />

Arbeit” haben Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsräte<br />

ergonomische Aspekte bei der<br />

Planung von Arbeitsplätzen, Betriebsräumen,<br />

technischen Anlagen, Arbeitsverfahren<br />

<strong>und</strong> -abläufen zu berücksichtigen<br />

(§90 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die<br />

Ergonomie ist damit für die Arbeitsgestaltung<br />

sowie den Entwurf <strong>und</strong> die<br />

Konstruktion von Arbeitsmaschinen <strong>und</strong><br />

Fertigungsanlagen von Bedeutung. Sie<br />

vermittelt besonders im Zusammenhang<br />

mit der Auswahl <strong>und</strong> Gestaltung behinderungsgerechter<br />

�Arbeitsplätze wichtige<br />

Erkenntnisse. Die �Beratenden Ingenieure<br />

der Integrationsämter <strong>und</strong> der<br />

Agenturen für Arbeit arbeiten auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage ergonomischer Erkenntnisse.<br />

Arbeitssicherheit: Ergonomische Gesichtspunke<br />

sind ferner im Rahmen der<br />

�Arbeitssicherheit, des �Arbeitsschutzes<br />

<strong>und</strong> der Unfallverhütung zu beach-<br />

ten (vgl. §3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d <strong>und</strong> §6<br />

Satz 2 Nr. 1d ASiG).<br />

Erkrankungen<br />

�Chronische <strong>und</strong> innere Erkrankungen<br />

�Krankheit<br />

Erwerbsminderung<br />

Im Zuge der Rentenreform wurde zum<br />

01.01.2001 die zweistufige Erwerbsminderungsrente<br />

eingeführt. Dabei<br />

wird unterschieden zwischen der Rente<br />

wegen teilweiser <strong>und</strong> der Rente wegen<br />

voller Erwerbsminderung (§43 SGB VI):<br />

Teilweise erwerbsgemindert ist,<br />

wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen<br />

(�Krankheit, �<strong>Behinderung</strong>) nur<br />

noch in der Lage ist, zwar mindestens<br />

3 St<strong>und</strong>en, aber weniger als 6 St<strong>und</strong>en<br />

täglich unter den üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

erwerbstätig zu sein.<br />

Voll erwerbsgemindert ist, wer ges<strong>und</strong>heitsbedingt<br />

nur noch weniger<br />

als 3 St<strong>und</strong>en täglich unter den üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes erwerbstätig sein<br />

kann (§43 SGB VI).<br />

Rentenanspruch: Die genannten Renten<br />

kommen nur bei einem Rentenbeginn<br />

nach dem 31.12.2000 in Betracht<br />

(§43 SGB VI). Der Anspruch besteht<br />

längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze;<br />

anschließend wird die<br />

Regel altersrente gezahlt.

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