10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen<br />

bei der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

(1) Bei der Zentrale der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss<br />

für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am<br />

Arbeitsleben durch Vorschläge fördert <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit bei der<br />

Durchführung der in Teil 2 <strong>und</strong> im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter <strong>und</strong> schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt.<br />

(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, <strong>und</strong> zwar aus<br />

zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen vertreten,<br />

zwei Mitgliedern, die die privaten <strong>und</strong> öffentlichen Arbeitgeber vertreten,<br />

fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,<br />

einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,<br />

einem Mitglied, das das B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales vertritt.<br />

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.<br />

(4) Der Vorstand der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit beruft die Mitglieder, die Arbeit -<br />

nehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat<br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit. Er beruft auf Vorschlag der Organisationen<br />

behinderter Menschen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu<br />

berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf B<strong>und</strong>esebene zu<br />

vertreten, die Mitglieder, die Organisationen der behinderten Menschen vertreten.<br />

Auf Vorschlag der B<strong>und</strong>esarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter <strong>und</strong> Hauptfürsorgestellen,<br />

beruft er das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, <strong>und</strong> auf<br />

Vorschlag des B<strong>und</strong>esministeriums für Arbeit <strong>und</strong> Soziales das Mitglied, das dieses<br />

vertritt.<br />

§ 106 Gemeinsame Vorschriften<br />

(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen (§§ 103, 105) wählen<br />

aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber<br />

oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres<br />

einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.<br />

Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen<br />

stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder<br />

die Vorsitzende <strong>und</strong> den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Reihenfolge wird<br />

durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet<br />

der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin<br />

aus, wird er oder sie neu gewählt.<br />

383<br />

SGB IX

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!