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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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(§17 Abs. 1 SGB IX). Prinzipiell sind<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze der Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>und</strong> Sparsamkeit zu beachten (vgl.<br />

z.B. §17 Abs. 2 SGB IX).<br />

Qualitätssicherung (§20 SGB IX):<br />

Die Rehabilitationsträger vereinbaren<br />

gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung<br />

<strong>und</strong> Weiterentwicklung der<br />

Qualität der Leistungen, insbesondere<br />

zur �barrierefreien Leistungserbringung.<br />

Die Erbringer von Leistungen<br />

haben ein Qualitätsmanagement<br />

sicherzustellen.<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten: Die Rechte des<br />

Leistungsempfängers werden durch das<br />

SGB IX gestärkt, zugleich besteht eine<br />

Mitwirkungspflicht.<br />

�Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht (§9 SGB<br />

IX): Die berechtigten Wünsche des<br />

Leistungsempfängers sind bei der Entscheidung<br />

über Leistungen <strong>und</strong> ihre<br />

Ausführung zu berücksichtigen.<br />

Sachleistungen können – in Form<br />

eines Budgets – auch als Geldleistungen<br />

erbracht werden. Leistungen zur<br />

Teilhabe bedürfen der Zustimmung<br />

des Leistungsempfängers <strong>und</strong> sollen<br />

ihm möglichst viel Raum zu selbstbestimmter<br />

Gestaltung der Lebensumstände<br />

bieten.<br />

Die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers<br />

ist durch das SGB I<br />

(�Sozialgesetzbuch) gr<strong>und</strong>sätzlich für<br />

alle Personen geregelt, die Sozialleistungen<br />

beantragen oder erhalten (vgl.<br />

§§60 –67 SGB I). Die Mitwirkungspflicht<br />

umfasst z. B. die Angabe von<br />

Tatsachen, das persönliche Erscheinen<br />

beim Leistungsträger, die Teilnahme<br />

an ärztlichen <strong>und</strong> psychologischen<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Untersuchungen sowie die Teilnahme<br />

an notwendigen Heilbehandlungen<br />

oder an Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben.<br />

�Rehabilitationseinrichtungen: Die<br />

Rehabilitationsträger haben zu gewährleisten,<br />

dass – fachlich <strong>und</strong> regional –<br />

eine erforderliche Zahl von Rehabilita -<br />

tionsdiensten <strong>und</strong> -einrichtungen zur<br />

Verfügung steht (§19 Abs. 1 SGB IX).<br />

Teilzeitarbeit<br />

Die Teilzeitarbeit ist geregelt durch das<br />

Gesetz über Teilzeitarbeit <strong>und</strong> befristete<br />

Arbeitsverträge (TzBfG). Teilzeitbeschäftigt<br />

ist ein Arbeitnehmer, dessen<br />

regelmäßige Wochen�arbeitszeit kürzer<br />

ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten<br />

Arbeitnehmers (§2<br />

Abs. 1 TzBfG). Es handelt sich um ein<br />

reguläres �Arbeitsverhältnis, auf das<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alle Vorschriften des<br />

Arbeits rechts anzuwenden sind. Teilzeitbeschäftigte<br />

schwerbehinderte Menschen<br />

haben den vollen �Kündigungsschutz<br />

nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 SGB IX). In einzelnen Tarifverträgen<br />

werden Teilzeitbeschäftigte<br />

von einigen Regelungen, die für Vollbeschäftigte<br />

gelten, ausgenommen. Auch<br />

die �betriebliche Altersversorgung findet<br />

nicht immer in vollem Umfang Anwendung.<br />

Viele schwerbehinderte Menschen<br />

haben ein besonderes Interesse an<br />

einem Teilzeitarbeitsplatz, z. B. wenn sie<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer <strong>Behinderung</strong> nicht in der<br />

Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Um dies<br />

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