10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

412<br />

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)<br />

zum 15. Juli <strong>und</strong> zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes,<br />

der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht wird, an den<br />

B<strong>und</strong> abzuführen. Die auf den B<strong>und</strong> entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr<br />

abzurechnen.<br />

§ 153 Erfassung der Ausweise<br />

Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden<br />

erfassen<br />

1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach<br />

a) Art,<br />

b) besonderen Eintragungen <strong>und</strong><br />

c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,<br />

2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen<br />

Gültigkeitsdauer, <strong>und</strong> die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit<br />

zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen<br />

als Gr<strong>und</strong>lage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde<br />

Zahl der Ausweise <strong>und</strong> Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde<br />

Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der<br />

Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden<br />

teilen dem B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales das Ergebnis der<br />

Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze<br />

festzusetzen sind.<br />

§ 154 Verordnungsermächtigungen<br />

(1) Die B<strong>und</strong>esregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Gr<strong>und</strong><br />

des § 70 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung<br />

mit dem Ausweis <strong>und</strong> Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.<br />

(2) Das B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es zu den Zügen<br />

des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 <strong>und</strong> zu den zuschlagpflichtigen<br />

Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!