10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wehr unterdrücken. Damit verb<strong>und</strong>en<br />

sind eine größere Anfälligkeit für Infekte<br />

sowie bespielsweise ein erhöhtes Krebsrisiko.<br />

Zu vermeiden sind:<br />

übermäßige körperliche Belastungen<br />

Wechselschichtarbeit, besonders mit<br />

Nachtarbeit<br />

Arbeiten unter starkem Zeitdruck <strong>und</strong><br />

im Akkord (Einzel- oder Gruppen -<br />

akkord)<br />

Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft <strong>und</strong> erhebliche<br />

Temperaturschwankungen<br />

Staub, Dämpfe oder Gase<br />

Im Arbeitsleben zu beachten: Wegen<br />

des großen Zeitaufwandes für die Dialyse<br />

stellt für viele nierenkranke Menschen<br />

ein flexibles Arbeitszeitmodell<br />

eine große Entlastung dar. Auch die Einrichtung<br />

eines �Telearbeits- oder<br />

�Heimarbeitsplatzes kann eine Lösung<br />

sein. Wenn dies nicht möglich ist, können<br />

die Krankenkassen einspringen <strong>und</strong><br />

für die Dauer, in denen der Arbeitnehmer<br />

aufgr<strong>und</strong> der Dialyse ausfällt, Krankengeld<br />

zahlen. Daher ist eine sorgfältige<br />

Abstimmung aller Beteiligten<br />

wichtig, wenn es um die Kombination<br />

von Arbeitsentgelt, Krankengeld <strong>und</strong><br />

eventueller �Erwerbsminderungsrente<br />

geht.<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

�Rentenversicherung, gesetzliche<br />

Dienststelle<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Der Begriff der Dienststelle im Sinne des<br />

Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX)<br />

bestimmt sich nach den �Personalvertretungsgesetzen<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />

Länder (vgl. §87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).<br />

Das Personalvertretungsrecht geht von<br />

folgender Definition aus: Dienststellen<br />

sind Behörden, Verwaltungsstellen,<br />

öffent liche �Betriebe <strong>und</strong> Gerichte.<br />

Diese Definition findet sich im B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz<br />

(§6 Abs. 1<br />

BPersVG) wie in den Landespersonalvertretungsgesetzen<br />

(z. B. §1 Abs. 2<br />

LPVG NW oder Art. 6 BayPVG):<br />

Eine Behörde ist dabei die durch<br />

eine öffentlich-rechtliche Organisa -<br />

tions norm geschaffene, organisatorisch<br />

selbst ständige <strong>und</strong> mit Zuständigkeiten<br />

zu konkreten, nach außen<br />

wirkenden Rechtshandlungen ausgestattete<br />

Verwaltungseinheit.<br />

Verwaltungsstellen sind diejenigen<br />

Stellen, die bei öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften, soweit ihnen der<br />

hoheitliche Charakter fehlt, an die<br />

Stelle von Behörden treten (z. B. ein<br />

organisatorisch selbstständiges Datenverarbeitungszentrum<br />

eines öffentlichen<br />

Trägers).<br />

Ein öffentlicher Betrieb ist vom<br />

Begriff her praktisch deckungsgleich<br />

mit demjenigen des �Betriebsverfassungsgesetzes<br />

(BetrVG), allerdings<br />

mit dem Unterschied, dass Inhaber der<br />

Staat oder eine juristische Person des<br />

öffentlichen Rechts ist.<br />

Nebenstellen <strong>und</strong> Teile von Dienststellen:<br />

Hierfür gelten unterschiedliche<br />

121<br />

D

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!