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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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196 Persönliches Budget<br />

Nachweise bestehen, weil die Leistungen<br />

aus Mitteln der Ausgleichsabgabe<br />

finanziert werden <strong>und</strong> deren Verwendung<br />

daher nur für gesetzlich festgelegte<br />

Zwecke zulässig ist. Zielvereinbarungen<br />

alleine reichen nicht aus, um<br />

diese gesetzlichen Anforderungen an<br />

die Nachweispflicht zu erfüllen.<br />

Pflegezeit<br />

Damit Beschäftigte pflegebedürftige<br />

nahe Angehörige in häuslicher Umgebung<br />

pflegen können, wurde mit Wirkung<br />

zum 01.07.2008 das Gesetz über<br />

die Pflegezeit (PflegeZG) in Kraft gesetzt.<br />

Das Gesetz dient der Verbesserung<br />

der Vereinbarkeit von <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> familiärer<br />

Pflege (§1 PflegeZG). Zur Umsetzung<br />

dieses Ziels regelt das PflegeZG<br />

ein Arbeitsbefreiungsrecht (Fernbleiberecht)<br />

bei kurzzeitiger pflegebedingter<br />

Arbeitsverhinderung,<br />

einen Freistellungsanspruch bei längerer<br />

pflegebedingter Arbeitsverhinderung<br />

(Pflegezeit im eigentlichen<br />

Sinne) sowie<br />

einen besonderen �Kündigungsschutz.<br />

Die Regelungen des PflegeZG sind zwingendes<br />

Recht (§ 8 PflegeZG).<br />

Arbeitsbefreiungsansprüche – kurzzeitiges<br />

Fernbleiberecht <strong>und</strong> Pflegezeit:<br />

Muss für einen pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen<br />

Pflegesituation eine bedarfsgerechte<br />

Pflege organisiert oder<br />

eine pflegerische Versorgung in dieser<br />

Zeit sichergestellt werden, haben Be-<br />

schäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage<br />

der Arbeit fernzubleiben (§2 Abs.1<br />

PflegeZG). Diese Regelung gilt auch in<br />

sog. Kleinbetrieben. Die Wahrnehmung<br />

dieses Fernbleiberechts setzt voraus,<br />

dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber<br />

die Verhinderung an der Arbeitsleistung<br />

<strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer unver -<br />

züglich mitteilt. Diese Mitteilung kann<br />

formlos geschehen. Auf Verlangen ist<br />

dem Arbeitgeber allerdings eine ärzt -<br />

liche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit<br />

des nahen Angehörigen <strong>und</strong><br />

die Erforderlichkeit der entsprechenden<br />

Maßnahmen vorzulegen (§2 Abs. 2<br />

PflegeZG).<br />

�Arbeitnehmer, die bei �Arbeitgebern<br />

mit i.d.R. 16 oder mehr Beschäftigten<br />

tätig sind, haben zudem Anspruch darauf,<br />

von ihrer Arbeitsleistung vollständig<br />

oder teilweise freigestellt zu werden,<br />

wenn sie einen pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />

pflegen (Pflegezeit, §3 Abs. 1<br />

PflegeZG). Wer diese Pflegezeit beanspruchen<br />

will, muss dies dem Arbeit -<br />

geber spätestens 10 Arbeitstage vor<br />

Beginn schriftlich ankündigen <strong>und</strong><br />

gleichzeitig mitteilen, für welchen Zeitraum<br />

<strong>und</strong> in welchem Umfang die Arbeitsbefreiung<br />

in Anspruch genommen<br />

werden soll. Der Beschäftigte hat die<br />

Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen<br />

durch Vorlage einer Bescheinigung<br />

der Pflegekasse oder des Medizinischen<br />

Dienstes der �Krankenversicherung<br />

nachzuweisen (§3 Abs. 2 PflegeZG). Der<br />

Beschäftigte kann die Pflegezeit auch<br />

nur teilweise in Anspruch nehmen. In<br />

diesem Fall haben Arbeitgeber <strong>und</strong> Be-

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