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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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104 Betrieb<br />

Unternehmen mit mehreren Betrieben<br />

die Bildung eines unternehmenseinheitlichen<br />

Betriebsrats oder die Zusammenfassung<br />

von Betrieben für die Betriebsratswahl<br />

vereinbart werden. Die nach<br />

§3 BetrVG gebildeten Betriebseinheiten<br />

sind auch für das Schwerbehindertenrecht<br />

maßgeblich (BAG vom 10.11.2004<br />

– 7 ABR 17/04).<br />

Streitigkeiten vor einer Betriebsratswahl<br />

über die Bestimmung einer Arbeitsstätte<br />

als Betriebsteil oder als eigenständiger<br />

Betrieb entscheidet das �Arbeitsgericht<br />

durch Beschluss.<br />

Eine Schwerbehindertenvertretung kann<br />

nur für den Bereich eines Betriebes gewählt<br />

werden, es sei denn, es werden<br />

mehrere Betriebe für die �Wahl der<br />

Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst<br />

(§94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).<br />

Im Rahmen des �Kündigungsschutzes<br />

ist das <strong>Integrationsamt</strong> zuständig, in<br />

dessen Bereich der Beschäftigungsbetrieb<br />

liegt (§87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).<br />

Betriebliche<br />

Altersversorgung<br />

Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung<br />

trifft das Gesetz zur Verbesserung<br />

der betrieblichen Altersversorgung<br />

(BetrAVG) vom 22.12.1974. Betriebliche<br />

Altersversorgung liegt danach vor, wenn<br />

dem �Arbeitnehmer aus Anlass seines<br />

Arbeitsverhältnisses vom �Arbeitgeber<br />

Leistungen zur Absicherung mindestens<br />

eines Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zugesagt<br />

werden. Das biologische Ereig-<br />

nis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte<br />

Ausscheiden aus dem Arbeitsleben,<br />

bei der Invaliditätsversorgung<br />

der Invaliditätseintritt <strong>und</strong> bei der<br />

Hinterbliebenenversorgung der Tod des<br />

Arbeitnehmers. Für den Begriff der betrieblichen<br />

Altersversorgung ist es<br />

gleichgültig, ob es sich um einen privaten<br />

oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber<br />

handelt. Auch die Zusatzversorgung<br />

für Arbeitnehmer im öffentlichen<br />

Dienst fällt unter diesen Begriff. Für<br />

die Zusatzversorgung des öffentlichen<br />

Dienstes gelten allerdings Sonderregelungen,<br />

die u.a. die Unverfallbarkeit betreffen<br />

(§18 BetrAVG). Gleichgültig ist,<br />

wer die Versorgungsleistungen erbringt,<br />

d.h. ob sie der Arbeitgeber selbst gewährt<br />

(Direktzusage) oder ein externer<br />

Versorgungsträger (vgl. §1 Abs. 1 Satz 2<br />

BetrAVG).<br />

Ursprünglich waren alle Leistungen der<br />

betrieblichen Altersversorgung eines<br />

Arbeit gebers freiwillige Sozialleistungen.<br />

Ab dem 01.01.2002 kann jeder<br />

sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer<br />

von seinem Arbeitgeber verlangen,<br />

dass von seinem Gehalt bis zu maximal<br />

4% der Beitragsbemessungsgrenze der<br />

�Rentenversicherung der Arbeiter <strong>und</strong><br />

Angestellten zugunsten einer betrieb -<br />

lichen Altersversorgung eingesetzt<br />

werden. Dieser Anspruch auf sog. Entgeltumwandlung<br />

ist in dem mit dem Altersvermögensgesetz<br />

vom 26.06.2001<br />

eingeführten §1a BetrAVG geregelt.<br />

Auch nach Inkrafttreten dieser Regelung<br />

ist es für den Begriff der betrieblichen<br />

Altersversorgung nicht erforderlich,<br />

dass es sich um eine arbeitgeberseitig

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