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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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260<br />

Verwaltungsgericht<br />

Versagung der Zustimmung, wird der<br />

schwerbehinderte Arbeitnehmer beigeladen.<br />

Die Beigeladenen können sich<br />

ähnlich wie Kläger <strong>und</strong> Beklagter am<br />

Verfahren beteiligen <strong>und</strong> auch �Rechtsmittel<br />

einlegen. Das Gericht ermittelt<br />

den Sachverhalt von Amts wegen.<br />

Sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung<br />

einen Ermessensspielraum hatte,<br />

kann das Gericht lediglich prüfen, ob der<br />

Entscheidung der richtige Sachverhalt<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt wurde, ob die Grenzen<br />

des Ermessens überschritten oder sachfremde<br />

Erwägungen angestellt wurden.<br />

Werden derartige Fehler festgestellt, ist<br />

die Behörde verpflichtet, eine neue Entscheidung<br />

unter Beachtung der Rechtsauffassung<br />

des Gerichts zu treffen.<br />

Bei den verwaltungsgerichtlichen Klagen<br />

nach dem SGB IX entstehen keine<br />

Gerichtskosten. Allerdings muss die unterliegende<br />

Partei die Kosten der Gegenseite<br />

tragen. Rechtsmittelinstanzen<br />

sind die Oberverwaltungsgerichte bzw.<br />

Verwaltungsgerichtshöfe <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht.<br />

Verzeichnis der schwerbehinderten<br />

Menschen<br />

Im Rahmen der �Beschäftigungspflicht<br />

müssen die privaten <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Arbeitgeber das Verzeichnis schwerbehinderter<br />

Menschen (§80 Abs. 1 SGB IX)<br />

laufend führen <strong>und</strong> den zuständigen<br />

Vertretern der �Agentur für Arbeit <strong>und</strong><br />

des �<strong>Integrationsamt</strong>es auf Verlangen<br />

vorlegen. Das Verzeichnis umfasst die im<br />

Betrieb bzw. in der Dienststelle be-<br />

schäftigten schwerbehinderten <strong>und</strong><br />

gleichgestellten Menschen sowie sonstige<br />

anrechnungsfähige Personen (vgl.<br />

�Bergmannsversorgungsschein).<br />

Das Verzeichnis enthält die Gr<strong>und</strong>daten<br />

über die genannten Personen (Vor- <strong>und</strong><br />

Nachname, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit,<br />

Angabe ob �Schwerbehinderung<br />

oder �Gleichstellung vorliegt,<br />

Grad der <strong>Behinderung</strong>, �Mehrfachanrechnung).<br />

Zum Zweck der Veranlagung zur �Ausgleichsabgabe<br />

muss der Arbeitgeber<br />

einmal jährlich das Verzeichnis der<br />

schwerbehinderten Menschen (§80<br />

Abs. 1 SGB IX) <strong>und</strong> die Anzeige zur Veranlagung<br />

(§80 Abs. 2 SGB IX) – mit je<br />

einer Durchschrift für das <strong>Integrationsamt</strong><br />

– der Agentur für Arbeit übersenden,<br />

in dessen Bezirk der Arbeitgeber<br />

seinen Wohn-, Unternehmens- oder<br />

Verwaltungssitz hat.<br />

Die Mitglieder des �Integrationsteams<br />

erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses<br />

(§80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).<br />

Vorruhestand<br />

�Altersteilzeit<br />

Wahl der Schwer -<br />

behindertenvertretung<br />

Nach §94 SGB IX ist in allen �Betrieben<br />

<strong>und</strong> �Dienststellen, in denen wenigstens<br />

5 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte<br />

Menschen nicht nur vorübergehend<br />

beschäftigt sind, eine �Schwer be hin der -

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