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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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246<br />

Technische Arbeitshilfen<br />

zwar sowohl an den schwerbehinderten<br />

Menschen selbst (§19 SchwbAV) als auch<br />

an seinen Arbeitgeber (§26 Abs. 1 Nr. 3<br />

SchwbAV). Die Bezuschussung technischer<br />

Arbeitshilfen an behinderte Menschen<br />

<strong>und</strong> ihre Arbeitgeber gehört darüber<br />

hinaus zum Leistungskatalog der<br />

�Rehabilitationsträger (vgl. §33 Abs. 8<br />

Nr. 4 <strong>und</strong> §34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).<br />

Technischer<br />

Beratungsdienst<br />

�Beratende Ingenieure<br />

Teilhabe behinderter<br />

Menschen<br />

Bei dem Begriff der Teilhabe handelt es<br />

sich um eine durch das �SGB IX geschaffene<br />

Bezeichnung, die den im<br />

Schwerbehindertengesetz verwendeten<br />

Begriff der Eingliederung abgelöst hat.<br />

Nach §1 SGB IX erhalten behinderte<br />

oder von �<strong>Behinderung</strong> bedrohte Menschen<br />

Leistungen nach dem SGB IX <strong>und</strong><br />

den für die �Rehabilitationsträger geltenden<br />

Vor schriften. Ziel ist es, ihre<br />

Selbstbestimmung <strong>und</strong> gleichberechtigte<br />

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

zu fördern <strong>und</strong> Benachteiligungen zu<br />

vermeiden.<br />

Die Förderung der Selbstbestimmung<br />

durch die zu erbringenden Leistungen<br />

soll dazu beitragen, dass die betroffenen<br />

Menschen nicht als Adressat<br />

oder Objekt öffentlicher Versorgung<br />

<strong>und</strong> Fürsorge verstanden werden. Nach<br />

der politischen Zielsetzung des Gesetzes<br />

sollen vielmehr Autonomie <strong>und</strong> Selbst-<br />

bestimmung als Alternative zur Fremdbestimmung<br />

dazu beitragen, dass behinderte<br />

Menschen aktiv ihre Teilhabe<br />

mitgestalten können.<br />

Die Leistungen zur Teilhabe (§4 SGB<br />

IX) umfassen die notwendigen Sozialleistungen,<br />

um unabhängig von der Ursache<br />

der <strong>Behinderung</strong><br />

die <strong>Behinderung</strong> abzuwenden, zu beseitigen,<br />

zu mindern, ihre Verschlimmerung<br />

zu verhüten oder ihre Folgen<br />

zu mildern,<br />

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit<br />

oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,<br />

zu überwinden, zu mindern<br />

oder eine Verschlimmerung zu verhüten<br />

sowie den vorzeitigen Bezug anderer<br />

Sozialleistungen zu vermeiden<br />

oder laufende Sozialleistungen zu<br />

mindern,<br />

die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend<br />

den Neigungen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

dauerhaft zu sichern oder<br />

die persönliche Entwicklung ganzheitlich<br />

zu fördern <strong>und</strong> die Teilhabe<br />

am Leben in der Gesellschaft sowie<br />

eine weitgehend selbstständige <strong>und</strong><br />

selbstbestimmte Lebensführung zu<br />

ermöglichen oder zu erleichtern.<br />

Leistungsgruppen (§5 SGB IX): Die<br />

Leistungen zur Teilhabe werden erbracht<br />

als:<br />

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

(§§26 –32 SGB IX): z. B.<br />

Krankenbehandlung <strong>und</strong> Rehabilita -<br />

tion, stufenweise �Wiedereingliederung,<br />

Förderung der Selbsthilfe, Früherkennung<br />

<strong>und</strong> Frühförderung sowie<br />

Hilfsmittel

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