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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Körperbehinderungen<br />

�Schädigungen der Gliedmaßen<br />

�Schädigungen des Skelettsystems<br />

�Schädigungen des Zentralnerven -<br />

systems<br />

Kraftfahrzeughilfen<br />

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der <strong>Behinderung</strong><br />

nicht nur vorübergehend<br />

zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes<br />

erforderlich ist, können<br />

schwerbehinderte Menschen verschiedene<br />

Kraftfahrzeughilfen erhalten (§20<br />

SchwbAV). Voraussetzungen, Antragstellung<br />

<strong>und</strong> Leistungsumfang sind<br />

durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung<br />

(KfzHV) geregelt. Die Leistungen können<br />

umfassen<br />

Zuschüsse zur Beschaffung eines<br />

Kraftfahrzeuges,<br />

Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte<br />

Zusatzausstattung,<br />

Zuschüsse zum Erwerb der Fahr -<br />

erlaubnis <strong>und</strong><br />

Leistungen in Härtefällen (z.<br />

B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).<br />

Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit<br />

– durch die �Rehabili -<br />

tationsträger oder auch durch die<br />

�Integrationsämter erbracht (siehe Leistungsübersicht<br />

ab S. 282).<br />

Kraftfahrzeugsteuer,<br />

-unterhaltung<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Krankengeld<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Das Krankengeld ist eine Leistung der<br />

�Krankenversicherung bei �Arbeitsunfähigkeit<br />

bzw. während einer stationären<br />

Behandlung des Arbeitnehmers<br />

(§44 SGB V) oder wenn ein erkranktes<br />

Kind nach ärztlicher Feststellung der<br />

Pflege durch den Arbeitnehmer bedarf<br />

(§ 45 SGB V). Anspruchsberechtigt sind<br />

gr<strong>und</strong> sätzlich die Versicherten der Krankenversicherung<br />

(einschließlich der Bezieher<br />

von Arbeitslosengeld nach dem<br />

SGB III = Arbeitslosengeld I, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht: Bezieher von Arbeitslosengeld<br />

nach dem SGB II = Arbeitslosengeld II).<br />

Auszubildende haben ebenfalls Anspruch<br />

auf Krankengeld, wenn sie<br />

gegen Entgelt (Ausbildungsvergütung)<br />

im Rahmen der �<strong>Beruf</strong>sausbildung beschäftigt<br />

werden. Beim Berechtigten<br />

muss infolge einer �Krankheit eine<br />

Arbeits unfähigkeit bestehen. Das Krankengeld<br />

hat Lohnersatzfunktion. Bei<br />

Arbeit nehmern setzt die Krankengeldzahlung<br />

durch die Krankenkasse ein,<br />

wenn eine Pflicht des Arbeitgebers zur<br />

�Entgeltfortzahlung nicht besteht oder<br />

von diesem erfüllt ist.<br />

Krankengeld wird auch im Rahmen<br />

der stufenweisen �Wiedereingliederung<br />

gewährt (§§28 SGB IX, 74 SGB V).<br />

Berechnung: Das Krankengeld beträgt<br />

für Beschäftigte gr<strong>und</strong>sätzlich 70% des<br />

erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

<strong>und</strong> Arbeitseinkommens, soweit es der<br />

Beitragsberechnung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung unterliegt (Regelentgelt).<br />

Das aus diesem Arbeitsentgelt<br />

161<br />

K

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