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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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des schwerbehinderten Menschen an<br />

der Erhaltung seines Arbeitsplatzes<br />

gegen die Interessen des Arbeitgebers,<br />

die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich<br />

zu nutzen <strong>und</strong> den Betrieb<br />

nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

zu führen, nach dem Maßstab<br />

der Zumutbarkeit abzuwägen.<br />

Einerseits soll der schwerbehinderte<br />

Mensch gegenüber dem nicht behinderten<br />

Arbeitnehmer nicht benachteiligt<br />

werden. Vielmehr sollen die Nachteile,<br />

denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

ausgesetzt ist, ausgeglichen werden.<br />

Auf der anderen Seite darf die Gestaltungsfreiheit<br />

des Betriebsinhabers,<br />

dem die Verantwortung für die Existenz<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Arbeitsweise des Betriebes<br />

obliegt, nicht zu stark eingeengt<br />

werden. Denn das Schwerbehindertenrecht<br />

verfolgt nicht den Zweck, den<br />

schwerbehinderten Menschen letztlich<br />

unkündbar zu machen.<br />

Neben dem eigentlichen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

berücksichtigt das <strong>Integrationsamt</strong><br />

z. B. Größe <strong>und</strong> wirtschaftliche Si -<br />

tua tion des Arbeitgebers, Erfüllung der<br />

�Beschäftigungspflicht (§71 SGB IX)<br />

sowie Art <strong>und</strong> Schwere der Behin derung,<br />

Alter, persönliche Verhältnisse des<br />

schwer behinderten Menschen, die Dauer<br />

der Betriebszugehörigkeit <strong>und</strong> seine<br />

Chancen, bei einer etwaigen Entlassung<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Im<br />

Rahmen des Ermessens ist schließlich zu<br />

berücksichtigen, dass der besondere<br />

Kündigungsschutz nach dem SGB IX an<br />

Intensität verliert, wenn der Kündi-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

gungsgr<strong>und</strong> nicht im Zusammenhang<br />

mit der anerkannten <strong>Behinderung</strong> steht.<br />

Insbesondere bei personen- <strong>und</strong> verhaltensbedingten<br />

Kündigungen ist die<br />

Frage zu prüfen, was der Betrieb bzw.<br />

die Dienststelle sowie das betriebliche<br />

�Integrationsteam zur Abwendung der<br />

Kündigung im Vorfeld getan haben <strong>und</strong><br />

ob ggf. Maßnahmen im Rahmen der<br />

�Prävention veranlasst wurden.<br />

Wenn das <strong>Integrationsamt</strong> bei der Ermessensausübung<br />

von einem unvollständigen<br />

oder falschen Sachverhalt<br />

ausgeht oder wenn es erhebliche Umstände<br />

des Einzelfalles unberücksichtigt<br />

lässt, handelt es ermessensfehlerhaft.<br />

Die Entscheidung ist dann rechtswidrig<br />

<strong>und</strong> kann durch Einlegung eines Rechtsmittels<br />

erfolgreich angefochten werden.<br />

Ermessensspielraum: Das Integra -<br />

tionsamt hat über einen Antrag auf Zustimmung<br />

zur Kündigung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach freiem pflichtgemäßen Ermessen<br />

zu entscheiden. Aufgehoben bzw. weitgehend<br />

eingeschränkt ist das Ermessen<br />

des <strong>Integrationsamt</strong>es in den Verfahren<br />

auf Zustimmung zur ordentlichen<br />

�Kündigung hingegen in den folgenden<br />

Fällen:<br />

bei Betriebseinstellung <strong>und</strong> wesentlicher<br />

�Betriebseinschränkung, wenn<br />

nicht eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />

besteht<br />

wenn ein anderer angemessener <strong>und</strong><br />

zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist<br />

wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

ist <strong>und</strong> die Voraussetzungen nach §89<br />

Abs. 3 Nr. 1–4 SGB IX erfüllt sind<br />

175<br />

K

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