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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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der Leistungsfähigkeit, Neigungen <strong>und</strong><br />

der Wünsche der Betroffenen ist bereits<br />

seit Jahren ausdrücklicher Bestandteil<br />

verschiedener Vorschriften des �Sozialgesetzbuchs<br />

(SGB) <strong>und</strong> der speziellen<br />

Sozialleistungsgesetze (vgl. z. B. §33<br />

SGB I, §25b Abs. 5 Satz 3 BVG, §5 SGB<br />

VIII <strong>und</strong> §2 Abs. 2 SGB XI). Die Vorschrift<br />

des §9 SGB IX stellt für den Bereich der<br />

�Teilhabe behinderter Menschen umfassend<br />

sicher, dass ihren berechtigten<br />

Wünschen hinsichtlich der Auswahl<br />

sowie der Ausführung der Leistungen<br />

zur Teilhabe entsprochen <strong>und</strong> dabei<br />

Rücksicht auf ihre persönliche Lebens -<br />

situation sowie ihre geschlechtsspezi -<br />

fischen <strong>und</strong> religiösen Bedürfnisse genommen<br />

wird.<br />

Damit soll nicht nur der Anspruch behinderter<br />

Menschen auf Selbstbestimmung<br />

(siehe �Teilhabe) umgesetzt, sondern<br />

auch ihre Motivation im Hinblick<br />

auf die Durchführung rehabilitativer<br />

Maßnahmen gestärkt werden. Deshalb<br />

bedürfen Leistungen zur Teilhabe auch<br />

der Zustimmung des Leistungsberechtigten.<br />

Von berechtigten Wünschen<br />

gemäß §9 SGB IX kann dabei allerdings<br />

nur dann ausgegangen werden, wenn<br />

diese im Rahmen des geltenden Sozialleistungsrechts<br />

bleiben. Daher berührt<br />

das Wunsch- <strong>und</strong> Wahlrecht beispielsweise<br />

nicht die Pflicht des Leistungs -<br />

trägers, Leistungen nur in �Rehabilita -<br />

tionseinrichtungen für behinderte<br />

Menschen zu erbringen, mit denen ein<br />

Vertrag besteht (§21 SGB IX). Außerdem<br />

müssen die Wünsche der Leistungsberechtigten<br />

wirtschaftlich angemessen<br />

sein (vgl. dazu §33 Satz 2 SGB I).<br />

Zeitlohn<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Der Zeitlohn knüpft im Gegensatz zu<br />

�Akkord- <strong>und</strong> Prämienlohn nur an die<br />

Arbeitszeit an.<br />

Zeitvertrag<br />

�Arbeitsverhältnis<br />

Zusatzurlaub<br />

Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr<br />

anerkannten �Schwerbehinderung<br />

erhalten einen Zusatzurlaub von<br />

5 Tagen (§125 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage<br />

treten zu dem Gr<strong>und</strong>urlaub<br />

hinzu, der den schwerbehinderten<br />

Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag<br />

bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen<br />

ebenso wie den nicht behinderten<br />

Arbeitnehmern ohnehin zusteht.<br />

Besonderheiten gelten gemäß §125<br />

Abs. 2 SGB IX dann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

nicht während<br />

des gesamten Kalenderjahres besteht<br />

(z.B. Anerkennung als schwerbehinderter<br />

Mensch ab dem 15.06.). In diesen<br />

Fällen hat der schwerbehinderte<br />

Mensch für jeden vollen Monat der im<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegenden<br />

Schwerbehinderteneigenschaft einen<br />

Anspruch auf ein Zwölftel des regelhaften<br />

Zusatzurlaubs (im obigen Beispiel<br />

also für 6 Monate).<br />

Entstehen bei dieser Berechnung Bruchteile<br />

von Urlaubstagen, die mindestens<br />

einen halben Tag ergeben, so werden sie<br />

auf volle Urlaubs tage aufger<strong>und</strong>et. Der<br />

271<br />

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