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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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192 Personalrat<br />

des Personalrats gegen ihren Willen nur<br />

versetzt oder abgeordnet werden dürfen,<br />

wenn dies auch unter Berücksichtigung<br />

der Mitgliedschaft im Personalrat<br />

aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar<br />

ist <strong>und</strong> der Personalrat, dem<br />

der Betreffende als Mitglied angehört,<br />

zustimmt (vgl. z. B. §47 BPersVG <strong>und</strong><br />

§43 LPVG NW). Verweigert der Personalrat<br />

seine Zustimmung, kann sie durch<br />

das Verwaltungsgericht ersetzt werden.<br />

Freistellung <strong>und</strong> Kostenübernahme:<br />

Zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />

ihrer Aufgaben sind Personalratsmitglieder<br />

von der Arbeit ohne Minderung<br />

der Vergütung freizustellen. Eine vollständige<br />

Freistellung von der Arbeit<br />

hängt von der Beschäftigtenzahl der jeweiligen<br />

Dienststelle ab. Die durch die<br />

Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden<br />

Kosten trägt die Dienststelle<br />

(vgl. z. B. §§44 <strong>und</strong> 54 BPersVG sowie<br />

§§40 <strong>und</strong> 51 LPVG NW). Zur Deckung<br />

ihrer Aufwendungen sind den Personalvertretungen<br />

seitens der Dienststelle<br />

Haushaltsmittel im Haushaltsplan zur<br />

Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat die<br />

Dienststelle im erforderlichen Umfang<br />

Räume, Büropersonal <strong>und</strong> den Geschäftsbedarf<br />

bereitzustellen.<br />

Stufenvertretungen: Das Personalvertretungsrecht<br />

kennt neben den örtlichen<br />

Personalräten sog. Stufenvertretungen:<br />

Gesamtpersonalräte werden gebildet,<br />

wenn Nebenstellen oder Teile<br />

einer Dienststelle als selbstständige<br />

Dienststelle gelten oder zur solchen<br />

erklärt wurden (siehe �Dienststelle,<br />

vgl. ferner §55 BPersVG <strong>und</strong> §52<br />

LPVG NW). Der Gesamtpersonalrat ist<br />

für Angelegenheiten zuständig, deren<br />

Entscheidung dem Leiter der Hauptdienststelle<br />

<strong>und</strong> nicht dem Leiter der<br />

verselbstständigten Nebenstelle bzw.<br />

des Dienststellenteils zusteht (vgl. z.B.<br />

§82 Abs. 3 BPersVG <strong>und</strong> § 78Abs. 4<br />

LPVG NW).<br />

Bezirkspersonalräte werden bei<br />

B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landes-Mittelbehörden<br />

gebildet (z. B. bei Wehrbereichsverwaltungen,<br />

Bezirksregierungen <strong>und</strong><br />

Oberfinanzdirektionen). Wahlberechtigt<br />

sind die Beschäftigten, die zum<br />

Geschäftsbereich der Behörde der<br />

Mittelstufe gehören, also diejenigen<br />

der Mittelbehörde selbst <strong>und</strong> der<br />

nachgeordneten Behörden (vgl. §53<br />

Abs. 2 BPersVG <strong>und</strong> §50 Abs. 2 LPVG<br />

NW). Bezirkspersonalräte sind für den<br />

gesamten Bereich derjenigen Verwaltungsorganisationen<br />

zuständig, die<br />

der Zuständigkeit der Mittelbehörde<br />

unterliegen, bei der sie gebildet sind,<br />

<strong>und</strong> zwar einschließlich der Behörde<br />

der Mittelstufe selbst (z. B. Festlegung<br />

gleitender Arbeitszeit für die Bezirksregierung<br />

<strong>und</strong> alle nachgeordneten<br />

Behörden). Ausgenommen von der<br />

Zuständigkeit der Bezirkspersonalräte<br />

sind allerdings die Angelegenheiten,<br />

die nur die Beschäftigten der Behörde<br />

der Mittelstufe selbst betreffen; für<br />

sie ist der örtliche Personalrat der Behörde<br />

der Mittelstufe zuständig.<br />

Hauptpersonalräte werden bei den<br />

obersten Landesbehörden (z. B. B<strong>und</strong>es-<br />

<strong>und</strong> Landesministerien) gebildet.<br />

Wahlberechtigt sind die Beschäftigten,<br />

die zum Geschäftsbereich der<br />

obersten B<strong>und</strong>es- oder Landesbehör-

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