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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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172 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)<br />

mäße Anhörung des Betriebsrats bzw.<br />

Personalrats, die Nichtbeachtung des<br />

Verbotes der ordentlichen Kündigung<br />

von Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern<br />

<strong>und</strong> die Verletzung des Maßregelungsverbots<br />

des §612a BGB.<br />

Nach §4 Satz 4 KSchG beginnt die Klagefrist<br />

bei Kündigungen, die einer behördlichen<br />

Genehmigung bedürfen –<br />

z.B. nach §85 SGB IX oder §9 Mutterschutzgesetz<br />

– erst mit Bekanntgabe<br />

der behördlichen Entscheidung an den<br />

Arbeit nehmer. In den Fällen, in denen<br />

ein Zustimmungsverfahren seitens des<br />

Arbeitgebers nicht eingeleitet wird,<br />

empfiehlt es sich aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit, die fehlende behördliche<br />

Zustimmung innerhalb von 3 Wochen<br />

ab Zugang der Kündigung gerichtlich<br />

geltend zu machen. Gewinnt<br />

der Arbeitnehmer in der ersten Instanz,<br />

besteht gr<strong>und</strong>sätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

bis zum Ende des<br />

Rechtsstreits. Im Kündigungsschutzprozess<br />

muss der Arbeitgeber die Gründe<br />

der Kündigung darlegen <strong>und</strong> ggf. beweisen.<br />

Kann er dies nicht, so ist der<br />

Kündigungsschutzklage stattzugeben.<br />

Steht die Unwirksamkeit der Kündigung<br />

gerichtlich fest <strong>und</strong> ist beiden Parteien<br />

die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar,<br />

kann auf Antrag einer der Parteien<br />

das Arbeitsverhältnis per Urteil gegen<br />

Zahlung einer Abfindung beendet werden<br />

(§9 Abs. 1 KSchG). Ein besonderer<br />

Kündigungsschutz besteht für die Mitglieder<br />

des �Betriebsrats bzw. �Personalrats<br />

<strong>und</strong> der �Schwerbehindertenvertretung.<br />

Gemäß §15 Abs. 1 Satz 1<br />

KSchG ist eine Kündigung dieses Personenkreises<br />

nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> mit<br />

der nach §103 BetrVG erforderlichen<br />

Zustimmung zulässig.<br />

�Massenentlassungen: Will ein Arbeitgeber<br />

eine größere Anzahl Arbeitnehmer<br />

gleichzeitig oder in einem geringen<br />

zeitlichen Abstand entlassen, so<br />

hat er dies unter gewissen Umständen<br />

vorher der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit anzuzeigen (§17 KSchG). In den<br />

§§17–22 des KSchG ist im Einzelnen<br />

geregelt, unter welchen Voraussetzungen<br />

der Arbeitgeber Entlassungen anzeigen<br />

muss.<br />

Für schwerbehinderte Menschen besteht<br />

nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 SGB IX) ein besonderer<br />

�Kündigungsschutz. Hier ist die vorherige<br />

Zustimmung des <strong>Integrationsamt</strong>es<br />

erforderlich (§85 SGB IX, vgl. �Kündigungsschutzverfahren).<br />

Kündigungsschutzverfahren<br />

Für schwerbehinderte <strong>und</strong> ihnen gleichgestellte<br />

Menschen besteht nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)<br />

ein besonderer �Kündigungsschutz.<br />

Hier ist bei einer �Kündigung durch den<br />

Arbeitgeber die vorherige Zustimmung<br />

des �<strong>Integrationsamt</strong>es erforderlich<br />

(§85 SGB IX). Das Kündigungsschutzverfahren<br />

nach den §§85ff. SGB IX wird<br />

eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers<br />

(§87 Abs. 1 SGB IX). Er hat den Antrag<br />

auf Zustimmung zur Kündigung bei dem<br />

für den Betrieb bzw. die Dienststelle zu-

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