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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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fahren hat es zu prüfen, ob der Arbeitgeber<br />

den besonderen Schutzzweck des<br />

SGB IX beachtet hat. Behindertenrechtliche<br />

Gesichtspunkte können dafür sprechen,<br />

dass eine andere Auswahl zu treffen<br />

ist, <strong>und</strong> es deshalb dem Arbeitgeber<br />

zuzumuten ist, den schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.<br />

Das gilt auch im Falle einer wesentlichen<br />

�Betriebseinschränkung.<br />

Sozialgericht<br />

Gegen Entscheidungen der Agenturen<br />

für Arbeit <strong>und</strong> der Versorgungsämter<br />

bzw. der nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörden ist nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 SGB IX) der Rechtsweg<br />

zum Sozialgericht gegeben. Zuvor<br />

ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen<br />

(�Widerspruchsausschuss).<br />

Dies betrifft z. B. Streitigkeiten über die<br />

Feststellung einer �<strong>Behinderung</strong> oder<br />

�Schwerbehinderung als Voraussetzung<br />

für den Bezug von Leistungen zur<br />

�Teilhabe oder der Bewilligung von<br />

Renten.<br />

Das Gericht ermittelt von Amts wegen<br />

den einer Klage zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Sachverhalt (§103 SGG). Bei den sozialgerichtlichen<br />

Klagen nach dem Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 SGB IX) entstehen<br />

keine Gerichtskosten (§183 SGG).<br />

Rechtsmittelinstanzen sind die Landessozialgerichte<br />

<strong>und</strong> das B<strong>und</strong>essozialgericht<br />

in Kassel.<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

Durch das Sozialgesetzbuch soll das<br />

früher in vielen Gesetzen verstreut geregelte<br />

Sozialrecht in einem einheitlichen<br />

Gesetzeswerk zusammengefasst <strong>und</strong><br />

überschaubar gemacht werden. Dieses<br />

Vorhaben ist bereits weitgehend verwirklicht.<br />

Es sind folgende eigenständige<br />

Bücher des Sozialgesetzbuches in Kraft:<br />

SGB I (Allgemeiner Teil): Das SGB I<br />

enthält u.a. Vorschriften über Auskunfts-<br />

<strong>und</strong> Beratungspflichten der Leistungsträger<br />

gegenüber dem Ratsuchenden.<br />

Es zählt ferner stichwortartig<br />

die wichtigsten, in den einzelnen Gesetzen<br />

geregelten Sozialleistungen auf,<br />

begründet allerdings selbst keine finanziellen<br />

Leistungsansprüche. Mit der<br />

�Teilhabe behinderter Menschen befasst<br />

sich §10 SGB I. Danach haben Menschen,<br />

die körperlich, geistig oder seelisch<br />

behindert sind oder von einer<br />

solchen <strong>Behinderung</strong> bedroht sind, zur<br />

Förderung ihrer Selbstbestimmung <strong>und</strong><br />

gleichberechtigten Teilhabe ein Recht<br />

auf bestimmte erforderliche Hilfen.<br />

Dabei geht es funktional um verschiedene<br />

Ziele, u.a. darum,<br />

eine �<strong>Behinderung</strong> abzuwenden<br />

oder ihre Folgen abzumildern,<br />

Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit<br />

zu vermeiden,<br />

behinderten Menschen einen ihren<br />

Neigungen <strong>und</strong> Fähigkeiten entsprechenden<br />

Platz im Arbeitsleben zu sichern,<br />

ihnen eine selbstständige <strong>und</strong> selbstbestimmte<br />

Lebensführung zu ermöglichen,<br />

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