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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

dienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Schwerbehindertenvertretung<br />

ruhen, wenn die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Personalvertretung<br />

ruhen. § 96 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des<br />

B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes anzuwenden. § 99 Abs. 2 gilt nur für die in § 99<br />

Abs. 1 genannten Personen <strong>und</strong> Vertretungen der Zentrale des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes.<br />

4. Im Widerspruchsausschuss bei dem <strong>Integrationsamt</strong> (§ 119) <strong>und</strong> im Widerspruchsausschüssen<br />

bei der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (§ 120) treten in Angelegenheiten<br />

schwerbehinderter Menschen, die beim B<strong>und</strong>esnachrichtendienst<br />

beschäftigt sind, an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Arbeitgeber sind (§ 119 Abs. 1 <strong>und</strong> § 120 Abs. 1), Angehörige<br />

des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung<br />

die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes.<br />

Sie werden dem <strong>Integrationsamt</strong> <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit vom Leiter<br />

oder der Leiterin des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder der<br />

Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein,<br />

Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades<br />

zu erhalten.<br />

5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Gr<strong>und</strong> dieses Buches im Geschäftsbereich des<br />

B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten <strong>und</strong> letzten Rechtszug<br />

der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges.<br />

§ 159 Übergangsregelung<br />

(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs. 3<br />

Nr. 1 <strong>und</strong> 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des B<strong>und</strong>es weiterhin 6 Prozent,<br />

wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte<br />

Menschen beschäftigt hatten.<br />

(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung<br />

mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung<br />

jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu<br />

diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung<br />

über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen<br />

worden ist.<br />

(3) Eine auf Gr<strong>und</strong> des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung<br />

über das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong>, eines Grades der <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong><br />

das Vorliegen weiterer ges<strong>und</strong>heitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach<br />

diesem Buch.<br />

415<br />

SGB IX

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